Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 211 
Einberufung zu Friedensübungen, wenn deren Dauer zwei Wochen und 
mehr beträgt, das bisherige Einkommen während der Ubungszeit tatsächlich 
ganz oder zum größten Teile weggefallen ist und binnen Monatsfrist nach 
beendeter Ubung ein Antrag auf Befreiung unmittelbar oder durch Ver- 
mittelung des Gemeindevorstands oder des zuständigen Steueramts beim 
Veranlagungskommissar unter Vorlegung des Militärpasses gestellt wird. 
Bei zwei= bis vierwöchentlichen Ubungen tritt Steuerfreiheit für einen 
Monat, bei längeren eine solche für zwei Monate ein. 
8) Stipendien für Unterricht und Bildung, 
h) diejenigen Personen, welche ihren Unterhalt ganz oder zum größten Teile 
im Wege der öffentlichen Armenpflege beziehen. 
Veranlagt, jedoch auf Antrag nicht erhoben wird die Einkommenstener 
in der ersten und zweiten Stuse des § 16 Zisser 1I von denjenigen Steuer- 
pflichtigen, die verheiratet oder verwitwel sind oder das 60. Lebensjahr 
vollendet haben. Für weibliche Personen bedars es eines solchen Antrags nicht. 
Der Antrag ist für jedes Steuerjahr bis zum 20. Mai dieses 
Steuerjahres beim Gemeindevorstand zu stellen.“ 
Artikel 5. 
a) Der § 8 Zisser ln# erhält folgenden Zusatz: 
„Jedoch sind von dem aus Arbeitsverdienst der Ehefrau stammenden 
Einkommen, wenn es 500 „7 nicht übersleigt, 200 ¾ außer Ausat zu 
lassen, sofern das Einkommen des Ehemanns oder beider Eheleute zu- 
sammen nicht mehr als 1200 .7 beträgt.“ 
b) Desgleichen Zisfer 1h: 
„Nicht hinzugerechnet wird jedoch der Arbeitoverdienst der Söhne bis zu 
300 . und derjenige der Töchter bis 200 .“ 
) Im § 8 Zisser 3 sind am Schlusse die Worte anzufügen: 
„mit eigenem Einkommen“. 
Artikel 6. 
Dem § 9 Abs. 2 wird als Zusaßz angesügt: 
„Ist dabei das Einkommen aus einer Quelle nach dreijährigem Durch- 
schnitt (§. 14 Zisser 5) zu berechnen, so sind, wenn eines oder mehrere 
dieser Jahre mit einem Verlust abschließen, diese Fehlbeträge nicht ziffer- 
mäßig, sondern je nur mit Null in Rechnung zu stellen.“
	        
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