Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 217 
II. Die Einkommenstener der nach 8 3 slienerpflichtigen physischen Personen 
wird ebenfalls nach Stufen veranlagt. 
Die Steuersätze der einzelnen Stufen betragen: 
  
  
  
  
Steuer- Einkommen Steuerbetrag 
huse monatlich jährlich 
-* K -* 
In über 20 bis 50 — 5 — 60 
2# „ 50 „ 100 — 10 1 20 
3 100 200 5 25 3 — 
da „ 200 „ 300 — 410 180 
da „ 300 „ 400 — 60 7 20 
Ga „ 400 „ 500 — 80 9 60 
77Ln 500 „ 600 1— 12 — 
Za „ 600 „ 700 1 20 1444 
# 1oo soo 1 %10 16 680 
10n » 800 „ 1000 1 70 20 40 
li 1000 „ 1200 2 — 241 — 
124 » 1200 „ 1500 2 50 30 — 
1#nunn 1500 „ 15800 3— 36 — 
  
Im übrigen findet der Stenertarif unter 1 Anwendung. 
III. Die Einkommenstener der nach § 3 sleuerpflichtigen nicht physischen Per- 
sonen beträgt bei einem Einkommen bis zu 8000 / 3 vom Hundert, 
auch das nur angesangene Hundert wird dabei als voll gerechnek; bei einem 
Einkommen von über 8000 7 ist der Stenertarif unter I maßgebend. 
Uberschreitet das stenerpflichtige Einkommen den Endsatz der vorhergehenden 
Stufe nicht um mindestens den ein= und einhalbsachen Betrag des für die 
nächste Stufe sich ergebenden Steigerungssaßes der staatlichen Einkommensteuer, 
so ist, sofern Tarif I zur Anwendung kommt, die vorhergehende Stufe fest- 
zuseben. 
— 
Artikel 11. 
Der § 17 erhält folgende Fassung: 
„Für jedes, nicht nach §& 8 selbständig zu veranlagende Familienmit- 
glied, welches vor Beginn des neuen Steuerjahres die Schule noch nicht 
verlassen oder das 15. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, ist vom 
steuerpflichtigen Einkommen des Haushaltungsvorstandes, sofern dasselbe 
den Betrag von 3000 -7 nicht übersteigt, der Betrag von 60 .“ mit 
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