Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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der Maßgabe von Amtswegen in Abzug zu bringen, daß beim Vor- 
handensein von drei oder mehr Haushaltungsangehörigen dieser Art 
eine Ermäßigung um mindestens eine Steuerstuse (8 16) stattfindet.“ 
Artikel 12. 
Im § 18 Absatz 1 ist statt „um höchstens“ zu setzen: „bis zu“. 
Es ist im § 18 anzufügen: 
c) „Uberschuldung“. 
Vor dem letzten Absat ist einzufügen: 
„Erscheint in besonderen Fällen, z. B. bei großer Kinderzahl, bei schweren 
Unglückofällen usw., in den unteren Stenerstufen, die Ermäßigung von 
drei Stufen nicht ausreichend, so soll noch eine weitergehende Ermäßi- 
gung gewährt werden.“ 
Im leßten Absatz ist „a und b“ zu streichen und hinzuzuseben: 
„ebenso auch nicht auf diejenigen Steuerpflichtigen, deren Einkommen 
zum größten Teil in anderen Staaten steuerpflichtig ist.“ 
Artikel 13. 
Im §19 Absaß 1 werden die Worte „soweit solche Bezlige nicht“ durch 
solgende ersetzt: „mit Ausnahme derjenigen Kontokurrentzinsen, die“. 
Der Absaß 2 unter # lautet künftig: 
„Zur Anrechunng gelangt der Jahresbetrag an Zinsen, der für das dem 
Steuerjahr vorangehende Kalenderjahr zugesichert worden ist.“ 
Im Absatz 2 unter b ist statt „Veranlaymg“ zu seben: 
„der Einreichung des Kapital= und Schuldenverzeichnisses oder der Steuer- 
erklärung.“ 
Artikel 14. 
Im 8 20 11 ist als Absat 3 anzusügen: 
„Kann der Reinertrag buchmäßig nicht festgestellt werden, so ist der ge- 
schätzte durchschnittliche Reinertrag mit Einschluß des persönlichen Arbeits- 
verdienstes (Wert der eignen Arbeitskraft) des Besitzers und seiner im 
Betriebe tätigen unbesteuerten Familienmitglieder zugrunde zu legen.“ 
Im § 201 3 ist vor „Sand“ einzufügen „Lohnfuhrwerk“; die Worte „Torf- 
stiche, Brennereien“ sind zu streichen.
	        
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