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der Maßgabe von Amtswegen in Abzug zu bringen, daß beim Vor-
handensein von drei oder mehr Haushaltungsangehörigen dieser Art
eine Ermäßigung um mindestens eine Steuerstuse (8 16) stattfindet.“
Artikel 12.
Im § 18 Absatz 1 ist statt „um höchstens“ zu setzen: „bis zu“.
Es ist im § 18 anzufügen:
c) „Uberschuldung“.
Vor dem letzten Absat ist einzufügen:
„Erscheint in besonderen Fällen, z. B. bei großer Kinderzahl, bei schweren
Unglückofällen usw., in den unteren Stenerstufen, die Ermäßigung von
drei Stufen nicht ausreichend, so soll noch eine weitergehende Ermäßi-
gung gewährt werden.“
Im leßten Absatz ist „a und b“ zu streichen und hinzuzuseben:
„ebenso auch nicht auf diejenigen Steuerpflichtigen, deren Einkommen
zum größten Teil in anderen Staaten steuerpflichtig ist.“
Artikel 13.
Im §19 Absaß 1 werden die Worte „soweit solche Bezlige nicht“ durch
solgende ersetzt: „mit Ausnahme derjenigen Kontokurrentzinsen, die“.
Der Absaß 2 unter # lautet künftig:
„Zur Anrechunng gelangt der Jahresbetrag an Zinsen, der für das dem
Steuerjahr vorangehende Kalenderjahr zugesichert worden ist.“
Im Absatz 2 unter b ist statt „Veranlaymg“ zu seben:
„der Einreichung des Kapital= und Schuldenverzeichnisses oder der Steuer-
erklärung.“
Artikel 14.
Im 8 20 11 ist als Absat 3 anzusügen:
„Kann der Reinertrag buchmäßig nicht festgestellt werden, so ist der ge-
schätzte durchschnittliche Reinertrag mit Einschluß des persönlichen Arbeits-
verdienstes (Wert der eignen Arbeitskraft) des Besitzers und seiner im
Betriebe tätigen unbesteuerten Familienmitglieder zugrunde zu legen.“
Im § 201 3 ist vor „Sand“ einzufügen „Lohnfuhrwerk“; die Worte „Torf-
stiche, Brennereien“ sind zu streichen.