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b) Im §§ 22 1 Ziff. 2 ist hinter „Arbeitsverdienst“ einzuschalten:
„sowie die Natural= und Nebenbezüge“.
c) Im § 221 Ziff. 3 lantet der Eingang künftig:
„den baren und geldwerten Gewinn“.
4) Der § 22 1 1 erhält folgenden Zusatß:
„Zur Besoldung gehörige Bezüge in Natur einschließlich der freien
Wohnung und Dienstkleidung sind nach ortsüblichen Preisen zu be-
rechnen. Dienstwohnungen und Dienstländereien sind nach dem orts-
üblichen Miet= oder Pachtpreise zu veranschlagen. Der Wert der Diensl-
kleidung bleibt jedoch zur Hälfte steuerfrei.“
) Der § 22 1 erhält am Ende als Zusatbz:
„Bei den in öffentlichen oder privaten Diensten stehenden Personen
bleiben Bezüge, die zur Bestreitung eines dienstlichen Aufwandes ge-
währt werden, insoweit außer Ansatz, als ihr Betrag den wirklichen
Aufwand hierfür nicht wesentlich übersteigt. Der für den Bezugsbe-
rechtigten aus solchen Vergütungen verbleibende Gewinn ist als steuer-
pflichtiges Einkommen anzusehen.“
s) Im § 22 II Ziff. 1 ist hinter „Pensionen“ einzufügen:
„sowie die sonst gewährten geldwerten Vorteile“.
6) § 22 Ziff. II 2 erhält folgende Fassung:
„2. sonstige regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die nicht als Jahres-
renten eines unbeweglichen Vermögens anzusehen sind, ferner Erziehungs-
beihilfen, Renten und sonstige Bezüge ans Alters-, Unsall-, Invaliden-,
Angestellten= und Haftpflichtversicherung, Altenteils= und andere Renten-
bezüge, die an die Person des Empfangsberechtigten geknüpft sind, end-
lich Pachterträge verpachteter Gewerbebetriebe einschließlich der Bergwerke.“
h) Vor dem letzten Absaß des 8§ 22 ist einzuschalten:
„Die einem Beamten gewährte Entschädigung für Dienstanfwand, Repräsen-
tation und Dienstreisen sind nicht als steuerpflichtiges Einkommen au-
zusehen.“
i) Im § 22 letter Absatz ist anstatt der Worte: „nicht hinzugerechnet“ zu
sehen: „nur in Höhe der Jahres-Witwen= und Waisenpension hinzu-
gerechnet"“.