Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

222 1913 
„§ 43. 
Nach Beendigung der Veranlagung eines Bezirks sind die Steuerrollen vom 
Veranlagungskommissar sofort au das zuständige Steueramt abzugeben. Dieses 
wirst die Monatsbeträge aus und berechnet das monatliche Steuer-Sollaufkommen. 
8 44. 
Das Steneramt legt hierauf die Steuerrollen dem Ministerium vor, das sie 
nach rechnerischer Prüfung durch das Reuvisionsbureau feststellt und an den Ver- 
anlagungskommissar zurückgibt. Dieser übersendet sie nebst den inzwischen aus- 
gefertiglen Steuerbenachrichtigungen bis zum 20. April an die Gemeindevorstände 
und Vertreter der Gutsbezirke. 
8 46. 
Die Steuerbenachrichtigungen sind von den Gemeinde- und Gutsbezirlsvor- 
ständen den Steuerpflichtigen in verschlossenen Briefumschlägen baldigst und spätestens. 
bis zum 30. April nach § 51 Ziff. 1 11 kostenfrei zuzustellen. 
Die öffentliche Auflegung der Stenerrolle ist verboten. Den Steuerpflichtigen 
darf die Einsicht in dieselbe nicht geslattel werden. Mitteilungen aus derselben sind 
unstatthaft. Jede Steuerbenachrichtigung pp. (wie der bisherige Abs. 2, der un- 
verändert bleibt).“ 
Artikel 22. 
a) Abs. 2 und 3 des § 46 werden durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„Die Berufung ist seitens des Veranlagungskommissars bei dem Vor- 
sipenden der Berufungskommission, seitens des Stenerpflichtigen bei dem 
Veranlagungskommissar schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu er- 
klären und zwar bei einer Veranlagung im Stadtbezirk Rudolstadt 
spätestens bis 31. Mai, in den übrigen Ortschaften spätestens bis zum 
20. Mai des Stenerjahres, für das die Veranlagung erfolgt ist. 
Verspätete Berufungen sind rechtsunwirksam. 
Aus besonderen Gründen kann die Berufungsfrist vom Ministerium 
für jedes Stenerjahr anderweit festgesetzt werden.“ 
b) Im Absatz 4 des § 46 werden hinter dem Worte: „Zurückerstattet“ die 
Worte eingeschoben: 
„oder auf später fällige Steuerbeträge angerechnet".
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.