222 1913
„§ 43.
Nach Beendigung der Veranlagung eines Bezirks sind die Steuerrollen vom
Veranlagungskommissar sofort au das zuständige Steueramt abzugeben. Dieses
wirst die Monatsbeträge aus und berechnet das monatliche Steuer-Sollaufkommen.
8 44.
Das Steneramt legt hierauf die Steuerrollen dem Ministerium vor, das sie
nach rechnerischer Prüfung durch das Reuvisionsbureau feststellt und an den Ver-
anlagungskommissar zurückgibt. Dieser übersendet sie nebst den inzwischen aus-
gefertiglen Steuerbenachrichtigungen bis zum 20. April an die Gemeindevorstände
und Vertreter der Gutsbezirke.
8 46.
Die Steuerbenachrichtigungen sind von den Gemeinde- und Gutsbezirlsvor-
ständen den Steuerpflichtigen in verschlossenen Briefumschlägen baldigst und spätestens.
bis zum 30. April nach § 51 Ziff. 1 11 kostenfrei zuzustellen.
Die öffentliche Auflegung der Stenerrolle ist verboten. Den Steuerpflichtigen
darf die Einsicht in dieselbe nicht geslattel werden. Mitteilungen aus derselben sind
unstatthaft. Jede Steuerbenachrichtigung pp. (wie der bisherige Abs. 2, der un-
verändert bleibt).“
Artikel 22.
a) Abs. 2 und 3 des § 46 werden durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Die Berufung ist seitens des Veranlagungskommissars bei dem Vor-
sipenden der Berufungskommission, seitens des Stenerpflichtigen bei dem
Veranlagungskommissar schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu er-
klären und zwar bei einer Veranlagung im Stadtbezirk Rudolstadt
spätestens bis 31. Mai, in den übrigen Ortschaften spätestens bis zum
20. Mai des Stenerjahres, für das die Veranlagung erfolgt ist.
Verspätete Berufungen sind rechtsunwirksam.
Aus besonderen Gründen kann die Berufungsfrist vom Ministerium
für jedes Stenerjahr anderweit festgesetzt werden.“
b) Im Absatz 4 des § 46 werden hinter dem Worte: „Zurückerstattet“ die
Worte eingeschoben:
„oder auf später fällige Steuerbeträge angerechnet".