Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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1 
S 
1913 
Arlikel 23. 
a) Im § 47 ist hinter den Worten: „Höhe des Einkommens“ einzusügen: 
„und der einzelnen Einkommensquellen". 
b) Der § 48 Abs. 6 lantet künftig: 
„Jür Ergänzungswahlen sind von den Bezirkskommissionen für jeden 
Amtggerichtsbezirk 2 Mitglieder zu benennen.“ 
Artikel 24. 
Im § 50 Ziff. 1 Abs. 2 ist hinzuzusetzen: 
„soweit sie Berufungen gegen die Veranlagung zur Zugangsliste (Monals- 
steuerrolle) belressen“, 
serner sind in Ziss. 1 Abs. 8 die Worte: 
„die Steuerämter und“ durch die Worte: „und durch die Steuerämter“ 
zu erseben, die Ziff. 4 laultet künftig: „Die Berichtigung von Rechen- 
fehlern kann bis zum Schlusse des Steuerjahres jederzeit verlangt und 
in Berufungsfällen von der Bernfungskommission (*§ 51 III 1), andern- 
salls vom Veranlagungskommissar verfügt werden.“ 
Artikel 25. 
a) Im § 511 Ziff. 11 lautet Absaß 1 von „verschlossen“ ab: 
„den Adressaten durch einen damit beauftragten Beamten zu behändigen 
oder durch die Post zuzustellen“. 
b) Im Absatz 2 ist nach „Ausschlußfrist“ einzufügen: 
„die vom Tage der Zustellung ab läuft"“. 
JO) Die beiden letzten Absätze des § 51 Ziff. 11 sind zu streichen. 
Artikel 26. 
Als § öln ist einzufügen: 
„Gegen die Entscheidung der Verufungskommission steht bei Veranlagungen 
zur Jahrcssteuerrolle sowohl dem Steunerpflichtigen als auch dem Vor- 
sixenden der Berufungskommission binnen einer Ausschlusifrist bis zum 
31. August des Stenerjahres, für das die angefochtene Veranlagung 
erfolgt ist, das Rechtsmittel der Revision an das Oberverwaltungsgericht 
zu (§ 1 Ziff. 2 und § 2 des Geseßes vom 27. Seplember 1912, betreffend 
die Ausführung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemein-
	        
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