1913
schaftlichen obersten Verwaltungsgerichts, Ges. S. S. 233). Aus besonderen
Gründen kann diese Frist vom Ministerium für jedes Stenerjahr ander-
weit festgesetzt werden. Die Revision ist beim Vorsitzenden der Berufungs-
kommission schriftlich anzubringen (Art. 24 und 28 Abs. 2 des Staats-
vertrags über die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungs-
gerichts vom 15. Dezember 1910, Ges.-S. 1912 S. 59 und § 6 des
Ausführungsgesebes dazu vom 27. September 1912, Ges.-S. S. 233),
doch gilt auch eine versehentlich bei einer anderen Behörde innerhalb der
Ausschlußfrist angebrachte Revision als rechtzeitig eingegangen.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene
Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf unrichtiger Anwendung
des bestehenden Rechis, insbesondere auch der von den Behörden inner-
halb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen beruhe, oder daß das
Verfahren an einem Mangel leide, der für die Entscheidung von wesent-
licher Bedeutung gewesen ist (Art. 15 des Staatovertrags vom 15. De-
zember 1910, Ges.-S. 1912 S. 59).
Die Revision hat die Beschwerdepunkte zu bezeichnen und anzugeben,
worin die behauptete Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des
bestehenden Rechts oder worin der behauptete Mangel des Verfahrens
gesunden wird, widrigenfalls sie vom Oberverwaltungsgerichte ohne münd-
liche Verhandlung durch Beschluß ohne weileres zurückgewiesen werden
kann (Art. 29 Abs. 1, Art. 30 des Staatsvertrags vom 15. Dezember 1910,
Ges.-S. 1912 S. 39).
Der Vorsipende der Berufungskommission überreicht die bei ihm
eingegangene Beschwerdeschrift des Steuerpflichtigen mit seiner Gegen-
erklärung, soweit er eine solche für erforderlich erachtet, dem Ober-
verwaltungsgericht. Die Revision des Vorsitzenden der Berufungskommission
ist dem Steuerpflichtigen zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb einer
Frist von 3 Wochen zuzufertigen.
Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Revision für begründet, so
kann es die Sache zur auderweiten Entscheidung an die Bernfungs-
kommission zurückverweisen. In diesem Falle ist die Berufungskommission
an die Beurteilung gebunden, welche der Aufhebung zugrunde gelegt ist
(Art. 39 des Staatsvertrags vom 15. Dezember 1910, Ges.-S. 1912 S. ö9).