Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

is 1913 
Bedienungsmann durch einen einfachen Handgriff geschlossen werden können, andern- 
falls muß noch eine von Hand zu bedienende Blende vorhanden sein. 
Zalldsensler. 17. Der vor der Linse (also in dem Fenster des Apparats) besindliche Film- 
abschnitt muß so geschützt sein, daß dort anftretende Flammen andere Filmteile 
nicht erreichen können. 
ielese- 18. Der zur Verfügung bestimmte Film muß sich von einer offenen Metall- 
rolle mit seitlichen Begrenzungsscheiben abwickeln und zwangläusig auf eine gleich- 
artige Nolle aufwickeln. Die seitlichen Begrenzungsscheiben müssen so viel Lust- 
zutrittsöffnungen haben, daß der Film unter Vermeidung von Rauchentwickelung 
mit offener Flamme abbrennen kann. 
Die Nollen sind durch geeignete Vorrichtungen so zu schützen, daß eine Ent- 
zündung der aufgewickelten Films verhindert wird. 
b4lens- 19. Sämtliche Films mit Ausnahme je eines im Apparat bezw. auf der 
Fl#ms. Umwickelvorrichtung befindlichen sind in feuersicheren, selbsltätig schließenden Be- 
hältern unterzubringen. Diese Behälter müssen mindestens 1 m vom Jußboden 
entfernt an der Wand angebracht und so eingerichtet sein, daß jeder einzelne Film 
von den anderen völlig feuersicher getrennt ist. 
s 20. Erfolgt das Umspulen der Films nicht im Apparatraum, sondern in 
einem besonderen Raume, so muß dieser in bezug auf Feuersicherheit den gleichen 
Anforderungen entsprechen. 
Die Umspulvorrichtung muß so weit wie möglich von den Apparaten ent- 
sernt sein; sie darf nicht durch den Vorführer bedient werden. 
- 21. Die Beleuchtung des Apparatraumes darf nur durch elektrisches Glüh- 
« licht erfolgen oder, falls kein eleltrischer Strom vorhanden ist, durch Gaslicht oder 
Kerzenlicht in geschlossenen Laternen. Ssen mit osfener Feuerung dürfen in dem 
Naume nicht aufgestellt werden. 
68 — 22. Heizkörper und eleltrische Widerstände müssen mindestens 1,0 m vom 
Bieblmricher Apparat entfernt und allseitig mit einem Schutzgitter umgeben sein. 
* 23. Neben dem Apparat müssen ein mit Wasser gesüllter Eimer, ein nasser 
Schenerlappen und eine flammensichere Decke bereit gehalten werden. 
. Zuschauerraum. 
apnge 24. Ausgänge, Treppen und Gänge müssen so angeordnet sein, daß bei einem 
"“ Brande eine sichere und schnelle Entleerung des Zuschauerraums gewährleistet ist.
	        
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