Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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Im übrigen ist eine mit Tod abgegangene steuerpflichtige Person 
von dem auf den Todesfall folgenden Monat ab und eine bisher selbst- 
ständig veranlagte weibliche Person im Falle ihrer Verheiratung von 
dem auf die Eheschließung folgenden Monat an in Abgang zu stellen.“ 
4) Dem letzten Absah des § 56 Ziff. 3 sind folgende beiden Sähe anzufügen: 
„Eine Wiederholung der Ermäßigung im weiteren Verlauf des Stener- 
jahres ist ausgeschlossen. Auf juristische Personen findet Ziff. 3 keine An- 
wendung.“ 
e) Der § 56 Ziff. 4 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: 
„4. Das Ministerinm ist ermächtigt, veranlagte Steuerbeträge eines 
Stenerpflichtigen nach Anhörung des Veranlagungskommissars für ein- 
zelne Monate, Stenerquartale oder auch gänzlich niederzuschlagen, wenn 
der Stenerpflichtige infolge schwerer Erkrankung, eingetretener Unsälle, 
sowie wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit von mehr als vier- 
wöchiger Dauer in Not geraten, ohne nennenswertes Einkommen und 
zahlungsunfähig ist, oder wenn aus sonstigen Billigkeitsgründen ein Steuer- 
erlaß gerechtfertigt erscheint. Arbeitslosigkeit der sogenannten Saisonarbeiter 
außerhalb der Arbeitsperiode ist jedoch kein Grund zum Steuererlaß.“ 
Zu e muß der letzte Absatz des Entwurfs lauten: 
„5. Der Antrag auf Steuererlaß, der beim Gemeindevorstand oder Steuer- 
amte zu stellen ist, ist nur während des betreffenden Steuerjahres oder 
während der darauf folgenden 3 Monate zulässig.“ 
Artikel 31. 
Im §5 57 Abs. 3 ist anzufügen: 
„Wird ein Steuerpflichtiger ohne sein Verschulden zu spät veranlagt und 
muß er deshalb die Steuern für mehrere Quartale zusammen bezahlen, 
so kann ihm diese Frist augemessen verlängert werden.“ 
Artikel 32. 
Im § 58 Abs. 1 ist nach „Gemeinden“ einzuschalten: 
„bzw. Gutsbezirken“. 
Artikel 33. 
Der § 60 erhält folgenden Wortlaut:
	        
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