Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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ist jedoch der Vorbereitungsdienst nur aus anderen Gründen als wegen Krankheit 
oder Einziehung zu militärischen Ubungen unterbrochen worden, so können im 
ganzen höchstens sechs Wochen angerechnet werden. 
87. 
Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Anwärter führen die Bezeichnung 
„Instizanwärter“. Sie haben bei Antritt des Vorbereitungsdienstes den allge- 
meinen Staatsdienereid zu leisten (Gesetz vom 26. August 1879, Ges.-S. S. 279). 
86. 
Der Vorbereitungsdienst soll alle Zweige des Gerichtsschreiberdienstes und des 
Bureaudienstes bei der Staatsanwaltschaft, insbesondere auch die Beschäftigung mit 
dem Kosten= und Rechnungswesen, dem Gefängniswesen und den Justizverwaltungs- 
sachen umfassen. 
Der Anwärter ist nach näherer Bestimmung des Ministeriums in der Regel 
zunächst 1½ Jahre beim Amtsgericht und zwar 1 Monat davon beim Gerichts- 
vollzieher und die letzten drei Monate bei der Amtsgerichtskasse, alsdann 4 Monate 
bei der Staatsanwaltschaft, hierauf 8 Monate beim Landgericht, davon 1 Monat 
bei der Landgerichtskasse, und die letzten 6 Monate abermals beim Amtsgericht 
zu beschäftigen. Der Anwärter darf auch, jedoch höchstens 3 Monate, unter ent- 
sprecheuder Kürzung der obenbezeichneten Zeiträume, bei einer höheren Verwaltungs- 
behörde beschäftigt werden. 
Wird der Vorbereitungsdienst nach 5 2 Abs. 2 oder nach § 6 abgekürzt, so 
trifft auch hierüber das Ministerium die näheren Bestimmungen. 
§ 9#. 
Die besondere Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt dem Vorstand der 
Behörde ob, der der Anwärter zugewiesen ist. Er hat die Dauer und Reihen= 
solge der Beschäftigung in den einzelnen Dienstzweigen festzuseen und die Be- 
amten zu bestimmen, die die Ausbildung des Anwärters unmittelbar zu leiten 
haben. 
Bei Auswahl dieser Beamten ist auf ihre Befähigung zur Anleitung der 
Anwärter besondere Rücksicht zu nehmen.
	        
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