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8 10.
Der Vorbereitungsdienst ist bestimmt, dem Anwärter eine möglichst eingehende
Anleitung in den Geschäften zu geben, die einem Gerichtsschreiber und einem
ersten Bureaubeamten bei der Staatsanwaltschaft obliegen.
Die Gerichtsschreiberei= und Bureaubeamten sind verpflichtet, dem ihnen über-
wiesenen Anwärter jede erforderliche Belehrung zuteil werden zu lassen. Die
Vorstände der Behörden haben hierauf besonders zu achten.
Die Anwärter haben ein Geschäftsverzeichnis zu führen, in dem sie eine
Ubersicht über ihre Tätigkeit unter Hervorhebung der wichtigeren Einzelheiten zu
geben haben. Das Geschäftsverzeichnis ist allmonatlich dem mit der unmiltelbaren
Ausbildung des Anwärters beanftragten Beamten und sodann dem Vorstand der
Behörde vorzulegen, die darin vermerken, daß sie Einsicht genommen haben.
811.
Über den Erfolg des Vorbereitungsdienstes in den einzelnen Dienstzweigen
und über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Anwärters hat der
Vorstand der Behörde, bei der der Anwärter beschäftigt worden ist, ein Zeugnis
auszustellen und dem Landgerichtspräsidenten einzureichen. Die Beamten, die die
Ausbildung des Anwärters unmittelbar zu leiten hatten, sind vorher zu hören.
*W 12.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist unter Beifügung des Geschäfts-
verzeichnisses (§ 10) und eines Aunsweises, daß der Anwärter Kurzschrift gelänfig
zu schreiben und zu lesen vermag, beim Landgerichtspräsidenten einzureichen. Dieser
legt das Gesuch mit seinen Anlagen, den gesammelten Zeugnissen und einer
Kußerung darüber, ob der Anwärter als genügend vorbereitet zu erachten ist, dem
Ministerium zur Entscheidung vor.
§s 13.
Die Prüsung wird bei dem Landgericht zu Rudolstadt abgelegt.
Die Prüfungsbehörde besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsiyzenden und vier weiteren Mitgliedern, die vom Ministerinm ernannt werden.
Die einzelnen Prüfungen werden von der Prüfungsbehörde in der Besetzung
von drei Mitgliedern abgehalten, die der Vorsitzende bestimmt.