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8 14.
Die Prüfung hat einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Sie ist darauf zu richten, ob sich der Anwärter die für sämtliche Zweige
des Gerichtsschreiberdienstes und des Bureandienstes bei der Staatsanwaltschaft er-
forderliche Kenntuis und geschäftliche Gewandtheit erworben hat.
8 15.
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
Der Anwärter hat zunächst in einer Sißung, in der bürgerliche Rechtsstreitig-
keiten verhandelt werden, und in einer Sitzung des Schöffengerichts oder der
Strafkammer neben dem Gerichtsschreiber ein Fweites Protokoll (Nebenprotokoll)
zu führen, das der Vorsißende durchzusehen und mit seinen Bemerkungen an die
Prüfungsbehörde abzugeben hat. Dabei ist anzugeben, ob die Prolokolle sich auf
sämtliche in der Sitzung verhandelten Sachen erstrecken, zu welcher Zeit die Sitzung
beendet war und zu welcher Zeit der Anwärter die Protokolle abgeliefert hat.
Das Gericht, bei dem das Nebenprotokoll zu führen ist, bestimmt der Vorsitzende
der Prüfungsbehörde.
Dem Anwärter sind außerdem mindestens sechs Aufgaben zur schriftlichen
Bearbeitung zu slellen. Die Aufgaben sind dem Tätigkeitsgebiet der Gerichts-
schreiber und der Bureaubeamten der Staatsanwaltschaft, insbesondere auch dem
Gebiete des Kosten= und Rechnungswesens zu entnehmen. Sie sind unter Anssicht
am Sitbze der Prüfungsbehörde zu bearbeiten. Wer dabei unerlaubte Hilfsmittel
benutzt, wird von der Prüfung zurückgewiesen.
Bei Anwärtern, die bereits die Gerichtsschreibergehilfenprüfung bestanden haben,
fällt der Teil der Prüfung weg, der sich auf die Fähigkeit zur Protokollführung
bezieht.
§ 16.
Die schriftlichen Arbeiten werden von den Mitgliedern der Prüfungsbehörde
beurteilt, vor denen die mündliche Prüfung abgelegt werden soll.
Hält die Prüfungsbehörde die schriftlichen Arbeilen für völlig mißlungen, so
ist die Prüfung alsbald für nicht bestanden zu erklären. Es kann dies auch ge-
schehen, wenn der größere Teil der Arbeiten oder auch nur die Kassen= und Rech-
nungsarbeiten völlig mißlungen sind.