Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

236 1913 
817. 
Die mündliche Prüfung ist darauf zu richten, ob der Anwärter sich die für 
den Gerichtsschreiberdieust und den Bureaudienst bei der Staatsanwaltschaft er- 
forderliche Kenntnis des bürgerlichen Nechts, des Strafrechts, der Gerichtsverfassung, 
des Prozeßverfahrens, des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit und eine genaue Kenninis der Kostengesebgebung sowie der wesentlichsten 
Vorschriften über die Justizverwaltung, iusbesondere der Vorschriften über die 
Obliegenheiten der Gerichtsschreiber, und der für den Dienst der Gerichtsschreiber 
und Kassenbeamten und den Vurcaudienst bei der Staatsauwaltschaft erlassenen 
Geschäftsamweisungen, erworben hat. 
W 18. 
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 
Zu einem Termin sollen nicht mehr als drei Anwärter zugelassen werden. 
8 19. 
Nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird 
durch Stimmenmehrheit entschieden, ob die Prüfung überhaupt bestanden und ob 
sie „ausreichend“, „dut“, oder „mit Anszeichnung“ bestanden ist. 
Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungsbehörde, wenn der Ge- 
prüfte die Gerichtsschreibergehilsenprüfung noch nicht bestanden hat, zugleich da- 
rüber zu entscheiden, ob er die für das Bestehen der Gerichtsschreibergehilfenprüfung 
erforderlichen Kenntnisse besitzt (5 28). Wird diese Frage bejaht, so ist das Be- 
stehen der Gerichtsschreibergehilsenprüfung festzustellen. 
über das Ergebnis der bestandenen Prüfung stellt der Vorsitzende (6 13 
Abs. 2) dem Anwärter ein Zeuguis aus. 
Ein Anspruch auf Anstellung oder Beschäftigung im Staatsdienste wird durch 
das Bestehen der Prüfung nicht erworben. 
5 20. 
Hat der Anwärter die Gerichtsschreiberprüfung nicht bestanden, so kann er 
nach Zurücklegung eines weiteren Vorbereitungsdienstes zu einer zweiten und lehten 
Prüfung zugelassen werden. Über die Dauer deb weiteren Vorbereitungsdienstes 
hat sich die Prüfungsbehörde gutachtlich zu äußern; das Ministerium entscheidet 
darüber.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.