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817.
Die mündliche Prüfung ist darauf zu richten, ob der Anwärter sich die für
den Gerichtsschreiberdieust und den Bureaudienst bei der Staatsanwaltschaft er-
forderliche Kenntnis des bürgerlichen Nechts, des Strafrechts, der Gerichtsverfassung,
des Prozeßverfahrens, des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit und eine genaue Kenninis der Kostengesebgebung sowie der wesentlichsten
Vorschriften über die Justizverwaltung, iusbesondere der Vorschriften über die
Obliegenheiten der Gerichtsschreiber, und der für den Dienst der Gerichtsschreiber
und Kassenbeamten und den Vurcaudienst bei der Staatsauwaltschaft erlassenen
Geschäftsamweisungen, erworben hat.
W 18.
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
Zu einem Termin sollen nicht mehr als drei Anwärter zugelassen werden.
8 19.
Nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird
durch Stimmenmehrheit entschieden, ob die Prüfung überhaupt bestanden und ob
sie „ausreichend“, „dut“, oder „mit Anszeichnung“ bestanden ist.
Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungsbehörde, wenn der Ge-
prüfte die Gerichtsschreibergehilsenprüfung noch nicht bestanden hat, zugleich da-
rüber zu entscheiden, ob er die für das Bestehen der Gerichtsschreibergehilfenprüfung
erforderlichen Kenntnisse besitzt (5 28). Wird diese Frage bejaht, so ist das Be-
stehen der Gerichtsschreibergehilsenprüfung festzustellen.
über das Ergebnis der bestandenen Prüfung stellt der Vorsitzende (6 13
Abs. 2) dem Anwärter ein Zeuguis aus.
Ein Anspruch auf Anstellung oder Beschäftigung im Staatsdienste wird durch
das Bestehen der Prüfung nicht erworben.
5 20.
Hat der Anwärter die Gerichtsschreiberprüfung nicht bestanden, so kann er
nach Zurücklegung eines weiteren Vorbereitungsdienstes zu einer zweiten und lehten
Prüfung zugelassen werden. Über die Dauer deb weiteren Vorbereitungsdienstes
hat sich die Prüfungsbehörde gutachtlich zu äußern; das Ministerium entscheidet
darüber.