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8 28.
Die Prüfung hat einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Sie ist darauf zu richten, ob sich der Anwärter für die Aufnahme von An-
bringen zu Protokoll des Gerichtsschreibers, für die Protokollführung bei den ge-
richtlichen Verhandlungen und im übrigen für die leichteren Arbeiten des Gerichts-
schreiberdienstes, wozu beispielsweise auch die Führung der Geschäftseregister, die
Besorgung des Aktenwesens, die Aufertigung einfacher Kostenberechunngen und
Rechnungsarbeiten gehört, die nötige Kenntnis und geschäftliche Gewandtheit er-
worben hat.
Im übrigen finden auf die Prüfung die §§ 12, 13, 15, 16, 18 bis 21
entsprechende Amwendung.
Dritter Abschnitt.
Wahrnehmung der Gerichtsschreibergeschäfte.
520.
Die Gerichtsschreibergehilsen sind zur Wahrnehmung der Gerechtsschreiber-
geschäfte befähigt.
Zur Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen und von Zeugnissen, die
sich auf die Rechtskraft der Urteile beziehen, zur Emscheidung über Kosten-
festsepungsgesuche und zur Erteilung von Vollstreckungsbefehlen, sowie zur Wahr-
nehmung der sonstigen dem Gerichtsschreiber ausschließlich zugewiesenen Geschäfte,
sollen jedoch nur Gehilsen verwendet werden, die die Gerichtsschreiberprüfung be-
standen haben.
In Fällen notwendiger Anshilfe oder Vertretung kann das Ministerium, in
dringenden Fällen auch der Vorstand des Gerichts, Ausnahmen zulassen.
8 30.
In Fällen notwendiger Aushilse oder Vertretung kann das Ministerium mit
der Wahrnehmung von Gerichtsschreibergeschäften Gerichtsassessoren oder Personen
beauftragen, die die Gerichtsschreiber= oder Gerichtsschreibergehilfenprüfung bestanden
haben (geprüfte Iustizamwärter). Auf die geprüften Justizanwärter findet jedoch
*29 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Für einzelne dringende Geschäfte kann der Richter eine jede Person zur Ver-
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