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die Verordnung vom 12. März 1910, betreffend eine Ergänzung der Vor-
schriften über die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber (Ges.-S. S. 2).
Zugunsten der Anwärter, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Vor-
bereitungsdienst stehen, sinden die bisherigen Bestimmungen über die Dauer des
Vorbereitungsdienstes Anwendung.
Rudolstadt, den 18. Juli 1913.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
In Vertreiung
erner.
ANXXXVI. Polizei-Verordnung
vom 2. Angust 1913
über das Verfahren beim Schlachten.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen
(Ges.-S. S. 238), verordnen wir hiermit, was folgt:
81.
Das Schlachten sämtlichen Viehs mit Ansnahme von Kälbern, Ziegen, Schafen,
Spanferkeln und von Federvieh darf nur mit Anwendung von Apparaten statt-
sinden, welche die Betäubung oder den sofortigen Tod des Tieres herbeizuführen ge-
eignet sind (bei Großvieh: Schlagbolzenmasken oder Bolzen-Schußapparate, bei
Schweinen Schlagbolzen oder Bolgen-Schußapparate). Kälber, Ziegen, Schafe und
Spauferkel müssen vor dem Schlachten durch Kopfschlag betäubt werden. Bei dem
Schlachten von Großvieh müssen mindestens zwei erwachsene, kräftige mannliche
Personen in der Weise tätig sein, daß die eine den Kopf des Tieres mittels ge-
eigneter Vorrichtungen festhält, die andere die Betäubung oder Tötung herbeiführt.
Ausgenommen von den Bestimmungen des § 1 sind die wegen Unglücksfälle und
plöplicher Erkrankungen erforderlich werdenden Notschlachtungen, sofern die Be-
täubung unter den obwaltenden Umständen nicht ausführbar ist.
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