Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

242 1913 
8 2. 
Das Aufhängen des Viehs und das Rupfen des Federviehs darf erst nach 
eingetretenem Tode stattfinden. 
5 9. 
Das Schlachten sämtlichen Viehs, einschließlich des Federviehs, darf nur in 
geschlossenen, dem Publikum nicht zugänglichen Ränmen stattfinden. 
Nur wo solche Räume nicht in geeigneter Weise zur Verfügung stehen, darf 
das nichtgewerbsmäßige Schlachten im Freien geschehen. Jedoch darf in diesen 
Fällen der Schlachtplatz nicht von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen aus 
zu übersehen sein. 
Das Schlachten des Federviehs in den Verkaufsstätten auf den Wochenmärkten 
ist verboten. 
8 4. 
Für die Befolgung der Vorschriften dieser Polizeiverordnung ist sowohl der 
Eigentümer des zu schlachtenden Tieres, wenn er zugegen ist, als auch derjenige 
verantwortlich, welcher die Schlachthandlung vornimmt oder leitet. 
8 6. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, sofern nicht nach 
den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit 
Geldstrafe bis zu 60 Mk. geahndet, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine 
entsprechende Haftstrase trilt. 
6. 
Unberührt von dieser Polizeiverordnung bleiben die von Ortspolizeibehörden 
für öffentliche Schlachthäuser bereits erlassenen oder noch zu erlassenden Vorschriften, 
durch welche zur Vermeidung von Tierquälereien bei dem Schlachten noch weiter- 
gehende Anordnungen getrofsen worden sind oder getroffen werden. 
Rudolstadt, den 2. Angust 1913. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abtellung des Junern. 
Werner.
	        
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