218 1913
c) Kinder und sonslige Angehörige der Haushaltung,
an) wenn sie durch ihre Tätigkeit im Betriebe der Landwirtschaft, eines
Gewerbes oder eines auderen nußbringenden Geschäfts des Haus-
haltungsvorstandes die nach Art und Umfang dieser Betriebe er-
forderlichen Stellen von Knechten, Mägden, Gesellen oder Gehilfen
(mit Ausschluß der häuslichen Dienstleistungen) ausfüllen, gleichviel
ob sie für ihre Dienste den orts= oder geschäftsüblichen Lohn oder
Gehalt tatsächlich empfangen oder nicht, oder
bb) wenn sie ein zur Bestreitung ihres standesgemäßen Unterhalts
ausreichendes Einkommen aus eigenem Vermögen oder aus son-
stigen Einkommensquellen — abgesehen von den Fällen unter
an — beziehen.
3. Gleichfalls als Einzelsteuerude sind zu veranlagen Personen, die gegen
Gehalt oder Lohn zu Dienstleislungen im Haushalt angenommen sind, sowie
Pensionäre, Untermieter und Schlafstellenmieter mit eigenem Einkommen.
4. Auf die lediglich nach § 3 dieses Gesehes zu veranlagenden Stenerpflichtigen
finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
D. Gegenstand der Bestenerung.
1. Allgemeine Bestimmungen.
809.
Steuer. Als Einkommen gelten die gesamten Jahreseinkünfte des Steuerpflichtigen in
lalchgee Geld und Geldeswert aus:
. Kapitalvermögen;
. Grundvbermögen einschließlich der Pachtungen von Grundbesih;
Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues;
Gewinn bringender Beschäftigung, sowie aus Rechten auf regelmäßig
wiederkehrende Hebungen und Vorteile irgendwelcher Art, insoweit diese
Einkünfte nicht schon unter Ziff. 1 bis 3 begriffen sind, einschließlich der
Verpachtung von Gewerbebetrieben und Bergwerken.
Die Reinerträge der einzelnen Einkommensquellen des Steuerpflichtigen werden
zunächst je für sich gesondert ermittelt und festgestellt.
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