Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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oder der anderen nachgewiesen werden kann, so ist der Gesamtbetrag 
der Schuldenzinsen nach Verhältnis des Einkommens aus den hie- 
ländischen und aus den auswärtigen Quellen zu teilen und der dem 
hieländischen Einkommen entsprechende Teilbetrag der Schuldenzinsen 
in Abzug zu bringen. 
(1) Zinsen von Schulden, die im kanfmännischen oder sonstigen gewerb- 
lichen Verkehre bestehen, dürfen von dem Gesamteinkommen nicht noch- 
mals abgezogen werden, sind vielmehr bei Ermittelung des Gewinnes 
aus dem betressenden Geschäfte zu berücksichtigen; 
2. die auf besonderen Rechtstiteln (Vertrag, Verschreibung, lettwilliger Ver- 
fügung usw.) beruhenden danernden (regelmäßig wiederkehrenden) Lasten, insoweit 
sie nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Gesebes vom Steuerpflichtigen 
nachgewiesen worden sind und nicht als Entschädigung für unentgeltlich geleistete 
Arbeit usw. anzusehen sind. 
Auf diese Lasten sinden die Bestimmungen unter Ziff. 1 n bis c sinngemäße An- 
wendung. 
Leistungen dieser Art sind in der Hand des Empfängers stenerpflichtig; 
3. die vom Stenerpflichtigen für sich und für seine Ehefrau an deutsche 
Versicherungogesellschaften zu zahlenden Prämien für Sierbegeldversicherung. jedoch 
nur bis zu einem jährlichen Gesamtbetrage von 50 
4. die von dem Steuerpflichtigen für seine Porson oder für seine Familien= 
angehörigen insolge Dienstverhältnisses oder gesetzlicher Vestimmungen an Kranken-, 
Unfall, Allers-, Invaliden-, Angestelltenversicherungs-, Witwen-, Waisen= und 
Pensionskassen zu zahlenden Beiträge; 
5. die an den Staat zu entrichtenden Grund-, Gebände= und Gewerbesteuern, 
sowie Bergwerlsabgaben oder die vertragsmäßig an Stelle der letzteren tretenden 
Leistungen an den Staat; 
6. die zum Zwecke der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens 
tatsächlich gemachten Aufwendungen (Betriebonnkosten) nach Maßgabe der näheren 
Bestimmungen dieses Gesetzes und der im Verordnungsweg ergehenden Vor- 
schriften; 
7. die von dem Steunerpflichtigen zu zahlenden Prämien für Feuer-, Vieh-, 
Hagel= und sonstige Sachversicherung mit Ausnahme derjenigen für Einbruchs- 
Versicherung;
	        
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