Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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1913 
Maßgebend für die Veranlagung ist der Bestand der einzelnen Ein- 
kommensquellen (§ 9) bei Beginn des Steuerjahres, für das die Ver- 
anlagung erfolgt, wenn aber die Veranlagung von einem späteren Zeit- 
punkt ab slattfindet, der Bestand der Quellen in diesem Zeitpunkte. 
Anderungen, die in dem bei der Veranlagung vorausgeseten Bestande 
bis zum Beginne des Steuerjahres eintreten, können im Wege des Be- 
rufungsverfahrens geltend gemacht werden. 
Sovweit nicht in Ziff. 4 bis 7 elwas anderes bestimmt ist, erfolgt die 
Veranlagung nach dem Ergebnisse des dem Stenerjahr unmittelbar 
vorangegangenen Kalender= oder Wirtschaftsjahres und, insoweit für 
eine Einkommensauelle ein Jahresergebnis nicht vorliegt, nach dem mut- 
maßlichen Jahresertrage. 
Der Geschäftsgewinn ans Handel, Gewerbe und Bergbau wird bei 
Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 folg. des 
Handelsgesetzbuchs führen, nach dem Durchschnitte der drei der Ver- 
anlagung unmitlelbar vorangegangenen Wirtschafts-(Betriebs-jjahre, wenn 
aber der Betrieb noch nicht so lange oder nicht ohne wesentliche Kude- 
rung so lange bestehl, oder die Bücher nicht so lange geführt werden, 
nach dem Durchschnitte der kürzeren Zeit, für die Jahresabschlüsse vor- 
liegen, und wenn ein Jahresabschluß überhaupt noch nicht vorliegt, nach 
dem mutmaßlichen Jahresertrage veranschlagt. 
Wird eine Inventur gemäß § 39 Abs. 2 des Handelsgesehßbuchs nur 
alle zwei Jahre aufgestellt, so wird der Geschäftsgewinn nach dem Durch- 
schnitte der beiden leßten Inventuren berechnet. 
Maßgebend ist für jeden Steuerpflichtigen das von ihm augenommene 
Wirtschafts-(Betriebs-jjahr. 
Als der Veranlagung unmittelbar vorangegangen gilt das letzte Be- 
triebsjahr, dessen Ergebnisse zur Zeit der Einreichung der Stenererklä- 
rung festgestellt werden können. 
.Die Vorschriften der Ziff. 4 bis 7 finden sinngemäße Anwendung auf 
die Veranlagung des Ertrags aus Land= und Forstwirtschaft auf eigenem 
oder gepachtetem Grundbesiße, wenn über den Betrieb geordnete, den 
Reinertrag ziffernmäßig nachweisende Bücher geführt werden.
	        
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