Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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9. Über die Frage, ob ausreichende Buchführung im Sinne dieser Bestim- 
mungen vorliegt, entscheidet die Berufungskommission endgültig. 
Schätzung findet im Veranlagungs= und endgültig im Bernfungsver- 
fahren, insoweit solche nicht schon auf Grund von Einzelbestimmungen 
dieses Gesetzes einzutreten hat, statt: 
a) wenn und insoweit die zahlenmäßige Feststellung des Einkommens 
des Steuerpflichtigen ans Mangel einer brauchbaren Buchführung 
oder sonstiger rechnerischer Unterlagen nicht ausführbar, oder wenn 
der mutmaßliche Jahresertrag zu veranschlagen ist; 
b) wenn und soweit die Angaben des Steuerpflichtigen selbst auf 
Schäßung bernhen; 
JP) wenn die Feststellung des Geldwerts einzelner, ihrer Natur nach 
nur durch Schätzung zu bewertender Einnahmen und Ansgaben 
G. B. der ortsübliche Mietswert der eigenen Wohnung, der Wert der 
sreien Station, die Bemessung der Höhe handelsrechtlicher Ab- 
schreibungen usw.) in Frage kommen. 
Insoweit gemäß § 50 Zisser 3 Schätzungsnormen, Durchschnitts- 
säbe usw. festgestellt worden sind, sind solche auch bei der Schäßung 
zu berücksichtigen. 
. Hinsichtlich des Inhalts der Kapital= und Schuldenverzeichnisse (6 20) 
ist der Zeilpunkt ihrer Einreichung, hinsichtlich des Inhalls der Steuer- 
erklärungen (5 27) der Zeitpunkt ihrer Abgabe maßgebend. 
Hat eine Einkommensauelle innerhalb des maßgebenden Zeitraumes bis 
zur Zeit der Veranlagung in sachlicher oder persönlicher Beziehung eine 
wesentliche Veränderung erfahren, so ist das Einkommen aus dieser 
Quelle seit ihrer Umgestaltung zur Veranlagung zu ziehen. 
.- 
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8 13. 
Wenn das Einkommen eines Stenerpflichtigen nicht mit genügender Sicher- sd—— 
heil festzustellen ist oder, insoweit es bekannt geworden ist, hinter dem jährlichen huͤch 2 
Aufwande des Steuerpflichtigen für sich, seine Familie und seinen Haushalt bem Ful- 
einschließlich freiwilliger Zmvendungen an andere zurückbleibt, so kann das steuer- 
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