Steuertaril.
* 1913
Bei den in öffentlichen oder in privaten Diensten stehenden Personen
bleiben Bezüge, die zur Bestreitung eines dienstlichen Aufwandes ge-
währt werden, insoweit außer Ansatz, als ihr Betrag den wirklichen
Aufwand hierfür nicht wesentlich übersteigt. Der für den Bezugsbe-
rechtigten aus solchen Vergütungen verbleibende Gewinn ist als steuer-
pflichtiges Einkommen anzusehen.
II. Zum Einkommen aus Rechten auf regelmäßig wiederkehrende Hebungen
und Vorteile irgendwelcher Art gehören:
1. die Wartegelder und Pensionen, sowie die sonst gewährten geldwerten
Vorteile der unter Ziff. I genannten Beamten und ihrer Hinterbliebenen
(Witwen= und Waisengelder);
sonstige regelmäßig wiederkehreude Einnahmen, die nicht als Jahres-
renten eines unbeweglichen Vermögens anzusehen sind, ferner Erziehungs-
beihilfen, Renten und sonstige Bezüge aus Unfall-, Invaliden-, Alters-,
Angestellten= und Haftpflichtversicherung, Altenteils= und andere Renten-
bezüge, die an die Person des Empfangsberechtigten geknüpft sind, end-
lich Erträge aus verpachteten Gewerbebetrieben einschließlich der Bergwerke.
Nur solche regelmäßig wiederkehrende Hebungen gelten als stenerpflichtiges
Einkommen, die auf einem besonderen Rechtstitel (z. B. Vertrag, Verschreibung,
letztwillige Verfügung, rechtsgültige Verleihung von zuständiger Stelle) beruhen,
auch wenn sie kündbar sind oder später widerrufen werden können, und ohne Unter-
schied, ob die Verpflichtung des Gebers gegen den Empfänger selbst oder gegen
einen Dritten rechtsverbindlich eingegangen ist.
Die einem Beamten gewährte Entschädigung für Dienstaufwand, Repräsen-
tation und Dienstreisen sind nicht als steuerpflichtiges Einkommen anzusehen.
Einmalige Zuwendungen, wie z. B. die Bezüge der sogenannten Gnadenzeit
der Hinterbliebenen von Beamten, Geistlichen und Lehrern werden dem stener-
pflichtigen Einkommen nur in Höhe der Jahres-Witwen= und Waisenpension hinzu-
gerechnet.
im2§
II. Steuersätze.
8 18.
I. Die Einkommensteuer der nach § 2 steuerpflichtigen Personen wird nach
Stufen veraulagt.