1913 268
II. Die Einkommensteuer der nach § 3 steuerpflichtigen natürlichen Personen
wird ebenfalls nach Stufen veranlagt.
Die Steuersaͤbe d der — Slusen betragen:
Steuerbetrag
Steuer- Einkommen –
huse monatlich jährlich
4 4 4
I1n ũber 20 bis 50 — 5 — 60
22 „ 50 „ 100 — 10 1 D1 20
Zu „ 100 „ 200 — 25 3 —
Auls 200 300 — 10 4 80
b6 300 400 60 7 20
Ge 400 „ 500 0 9 60
7% 500 „ 600 1 — 12 —
s#n 600 „ 700 1 20 14 10
K.. 700 „ 800 1 10 16 80
104 » 800 „ 1000 1 70 20 10
lIln „ 1000 „ 1200 2 — 21 —
12## „ 1200 „ 1500 2 50 30 —
13n » 1500 „ 1800 3 36 —
Im übrigen findet der Steuertarif unter Ziff. I Anwendung.
III. Die Einkommensteuer der nach § 3 stenerpflichtigen nicht natürlichen Per-
sonen beträgt bei einem Einkommen bis zu 8000 A drei vom Hundert,
auch das nur angefangene Hundert wird dabei als voll gerechnet; bei einem
Einkommen von über 8000 / ist der Steuertarif unter Ziff. 1 maßgebend.
lberschreitet das steuerpflichtige Einkommen den Endsatz der vorhergehenden
Stufe nicht um mindestens den ein= und einhalbfachen Betrag des für die
nächste Stufe sich ergebenden Steigerungssatzes der staatlichen Einkommenstener,
Gaseit, ist, sofern Tarif I zur Anwendung kommt, die vorhergehende Stufe fest-
usetzen
*5 19.
Für jedes, nicht nach § 8 selbständig zu veranlagende Familienmitglied, das
vor Beginn des neuen Stenerjahres die Schule noch nicht verlassen oder das 15.
Lebensjahr noch nicht überschritten hat, ist vom steuerpflichtigen Einkommen des
Haushaltungsvorstandes, sofern dieses den Betrag von 3000 .7 nicht übersteigt,
der Betrag von 60 . mit der Maßgabe von Amtswegen in Abzug zu bringen,
daß beim Vorhandensein von drei oder mehr Haushallungsangehörigen dieser Art
eine Ermäßigung um mindestens eine Stufe (6 18) stattfindet.
Kinder-
prlolleg.