22 1913
Arzueimittel, die lediglich für den Gebrauch in der Tierbehandlung als Heil-
mittel dem freien Verkehr überlassen sind, müssen auf den Vorratsbehältern und
Abgabegefäßen oder -Umhüllungen über oder unter der sonstigen Ausschrift mit
dem deutlich lesbaren Vermerk „Tierheilmittel“ versehen sein.
*l 4.
Die Behälter sind im Verkaufsraume wie in den Vorratsräumen nach dem
lateinischen Alphabet in Gruppen, die der Art der Behälter entsprechen, übersichtlich
einreihig und von anderen Waren getrennt zu orduen.
( 5.
Arzneimittel, die gleichzeitig als Nahrungs= oder Genußmittel dienen oder
technische Verwendung finden, brauchen, wenn dieser Verwendungszweck überwiegt,
nicht wie Arzneimittel bezeichnet und diesen nicht eingereiht zu werden.
86.
Verschiedene Arzneimittel in einem Behälter aufzubewahren, ist verboten.
Dagegen darf dasselbe Arzneimittel in ganzer, zerkleinerter oder gepulverter Ware
in gesonderten Fächern desselben Behälters aufbewahrt werden, und zwar auch in
abgeteilten Mengen, falls die Ware in besondere Umhüllungen oder in bezeichnete
Papierbentel eingeschlossen ist.
87.
Auf den Umhüllungen oder Gefäßen, in denen die Abgabe von Arzueimitteln
erfolgt, ist spätestens bei der Abgabe der deutsche Name des darin abgegebenen
Arzneimittels dentlich zu verzeichnen. Werden Arzneimittel in abgefaßter Form
vorrätig gehalten, so müssen sie übersichtlich geordnet, ohne daß jedoch einreihige
Ausstellung erforderlich ist, und vor Staub geschützt aufbewahrt werden und auf
jedem einzelnen Gesäß oder jeder sonstigen Packung die deutliche deutsche Ausschrift
des Inhaltes tragen.
*#
Die vorhandenen Arzneimittel müssen echt, zum bestimmungsmäßigen Ge-
brauch geeignet, nicht verdorben und nicht verunreinigt sein.
5 0#.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit in den