Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

22 1913 
Arzueimittel, die lediglich für den Gebrauch in der Tierbehandlung als Heil- 
mittel dem freien Verkehr überlassen sind, müssen auf den Vorratsbehältern und 
Abgabegefäßen oder -Umhüllungen über oder unter der sonstigen Ausschrift mit 
dem deutlich lesbaren Vermerk „Tierheilmittel“ versehen sein. 
*l 4. 
Die Behälter sind im Verkaufsraume wie in den Vorratsräumen nach dem 
lateinischen Alphabet in Gruppen, die der Art der Behälter entsprechen, übersichtlich 
einreihig und von anderen Waren getrennt zu orduen. 
( 5. 
Arzneimittel, die gleichzeitig als Nahrungs= oder Genußmittel dienen oder 
technische Verwendung finden, brauchen, wenn dieser Verwendungszweck überwiegt, 
nicht wie Arzneimittel bezeichnet und diesen nicht eingereiht zu werden. 
86. 
Verschiedene Arzneimittel in einem Behälter aufzubewahren, ist verboten. 
Dagegen darf dasselbe Arzneimittel in ganzer, zerkleinerter oder gepulverter Ware 
in gesonderten Fächern desselben Behälters aufbewahrt werden, und zwar auch in 
abgeteilten Mengen, falls die Ware in besondere Umhüllungen oder in bezeichnete 
Papierbentel eingeschlossen ist. 
87. 
Auf den Umhüllungen oder Gefäßen, in denen die Abgabe von Arzueimitteln 
erfolgt, ist spätestens bei der Abgabe der deutsche Name des darin abgegebenen 
Arzneimittels dentlich zu verzeichnen. Werden Arzneimittel in abgefaßter Form 
vorrätig gehalten, so müssen sie übersichtlich geordnet, ohne daß jedoch einreihige 
Ausstellung erforderlich ist, und vor Staub geschützt aufbewahrt werden und auf 
jedem einzelnen Gesäß oder jeder sonstigen Packung die deutliche deutsche Ausschrift 
des Inhaltes tragen. 
*# 
Die vorhandenen Arzneimittel müssen echt, zum bestimmungsmäßigen Ge- 
brauch geeignet, nicht verdorben und nicht verunreinigt sein. 
5 0#. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit in den
	        
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