266 1913
Aufnahme des Personenstandes zum Zwecke der Einkommensteuerveranlagung stalt-
zufinden.
Hierfür gelten folgende Vorschriften:
Lhaet a) Jeder Eigentümer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Stellverlreler
Isten. ist verpflichtet, der Gemeindebehörde die Inhaber der in dem Grundstücke
vorhandenen einzelnen Wohnungen, Geschäfts= und Gewerberäume, sowie
die Berufs= oder Erwerbsart und die Arbeitgeber der einzelnen Woh-
nungsinhaber anzugeben.
b) Jeder Inhaber einer Wohnung, einschließlich des Hauseigentümers (Stell-
vertretersl, hat sämtliche Insassen seiner Wohnung, einschließlich der
Dienstboten, Gewerbegehilfen, Untermieter und Schlasstellenmieter, sowie
Beruf oder Erwerbsart, ferner die Arbeitgeber aller dieser Personen und
den baren Dienst= oder Arbeitslohn seiner Dienstboten und der bei ihm
wohnenden eigenen Gewerbegehilfen sowie den Geldwert der Natural-
bezüge anzugeben.
Jeder Inhaber einer gemieteten Wohnung hat den von ihm selbst zu
zahlenden, sowie den Mietszins seiner Untermieter und Schlasstellen-
mieter, der Hauseigenlümer dagegen den Mietswert seiner eigenen Woh-
nung anzugeben.
Grundstückseigentümer und Grundstückspächter haben die ihnen oder ihren
Haushaltungsmitgliedern (8§8 7 und 8) eigentümlich gehörigen oder von ihnen
hepachteten innerhalb des Fürstentums belegenen Grundstücke nach Ge-
meindebezirk, Flächeninhalt und Benutzungsweise, sowie die Art und Zahl
ihres Viehstandes und den Jahresbetrag des von ihnen zu zahlenden,
Verpächter dagegen den Jahresbetrag des von ihnen zu beziehenden
Pachtgeldes anzugeben.
#) Die nach n bis d Verpflichteten haben dem Gemeindevorstande (Ver-
treter des Gutsbezirks) und den Vorsitzenden sämtlicher Kommissionen
auch in Einzelfällen jede erforderte Auskunft über die daselbst bezeichneten
Personen= und Sachverhältnisse zu erteilen.
rohnllflen. s) Geschäftsinhaber und sonstige Arbeitgeber, bei juristischen Personen (§ 2
Ziff. 4 und 5) die derzeitigen Vorstände, sind verpslichlet, nach einem
vom Ministerium vorzuschreibenden Formular ein Verzeichnis der je—
weiligen Gehalts-, Lohn= und sonstigen Bezüge ihrer Angestellten, Ge-
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