Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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werbegehilsen und Arbeiter den Gemeindevorständen derjenigen Gemeinden 
und den Vertretern derjeuigen Gutsbezirke einzureichen, in denen die An- 
gestellten usw. ihren Wohnsiß oder Aufenthalt haben. 
Sie haben außerdem dem Gemeindevorstande (Vertreter des Guts- 
bezirks) sowie den übrigen unter c genannten Behörden auch in Einzel- 
fällen jede erforderte Auskunft über die vorgenannten Personen und 
ihre Bezsige zu erteilen. 
Der Gemeindevorstand (Vertreter des Gutsbezirks) bestimmt alljährlich durch 
öffentliche ortsübliche Bekanntmachung die besonderen Fristen, innerhalb deren die 
Beteiligten den unter a bis (l und 1 aufgeführten Verpflichtungen zu dem im 
Absatz 1 bezeichneten Zwecke nachzukommen haben. 
Die Fristbestimmung hinsichtlich der unter 1 bezeichneten Verpflichtungen liegt 
nur denjenigen Gemeindevorständen (Vertretern der Gutsbezirke) ob, in deren Bezirke 
die Verpflichteten wohnen oder ihre Hauptniederlassung und in Ermangelung einer 
solchen eine Betriebsstälte E 3 Absatz 2 und 3) haben. 
8 24. 
Wer die nach § 23 unter a bis s von ihm erforderten Angaben, Auskünfte l“Wu- 
Anzeigen innerhalb der bestimmten Fristen nicht oder unvollständig oder unrichtig deg 
bewirkt, kaun mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 “ belegt werden. An el. 
* 25. 
Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden haben dem betreffenden Gemeinde= unokuntts. 
vorslande (Vertreter des Gutsbezirks) das Verzeichnis der Besoldungen, Remune- kel, de 
rationen, Pensionen, Wartegelder, Löhne und dienstlichen Nebeneinnahmen usw., 
einschließlich der Naturalbezüge ihrer Beamten, Hilfslräfte und Arbeiter zu dem 
im § 23 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt unaufgefordert einzureichen. 
Die Bestimmung des § 23 unter c findet Anwendung. 
Dem Veranlagungskommissare (5 40) und dem Vorsitzenden der Berufungs- 
kommission (§ 49) haben die vorbezeichneten Behörden auf Ersuchen auch Einsicht 
in die betressenden Bücher, Akten, Urkunden usw. zu gestatten oder Abschriften darans 
zu übersenden, sofern nicht reichs= oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. 
Die Gerichte haben zur Kontrolle dem Veranlagungskommissare von Amts 
wegen jedes Testaments-, Vormundschafts= und Nachlaßaktenstück zur Einsichtnahme 
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