Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 zri 
8 29. 
Jede von der Ortskommission 166 37 für eine höhere als die 16. Steuer- 
stufe vorgeschlagene Person ist vom Veraulagungskommissare zur Abgabe einer 
Stenererklärung an ihn unter Einräumung einer achttägigen Frist aufzufordern, 
sofern es sich nicht bloß um feststehenden Gehalt, Verdienst oder sonstige bekannte 
Bezüge handelt. 
Dieselbe Aufforderung, sowie die Aufforderung zur Einreichung eines Kapital- 
und Schuldenverzeichnisses (§ 26) hat der Veranlagungskommissar nach seinem 
Ermessen unter Einräumung einer gleichen Frist an die im Laufe des Steuer- 
jahres neu in Zugang zu stellenden Steuerpflichtigen ergehen zu lassen. 
830. 
Wenn der Stenerpflichtige die ihm obliegende Verpflichtung zur Ausfüllung 
und Einreichung des Kapital= und Schuldenverzeichnisses nicht in der vorgeschriebenen 
Weise und Frist erfüllt, so verliert er für das neue Steuerjahr das Recht auf 
Berücksichtigung von Schuldenzinsen und sonstigen Lasten der im Verzeichnis an- 
zugebenden Art, während das Einkommen aus Kapitalvermögen der Schäßhung 
unterliegt. 
Wer die Steucrerklärung nicht in der vorgeschriebenen Weise und Frist ab- 
gibt, verliert das Recht auf Berufung (§ 46) gegen seine Veranlagung. Das 
steuerpflichtige Einkommen solcher Steuerpflichtiger unterliegt alsdann der Schätung. 
Die angedrohten Rechtsnachteile treten nicht ein, wenn nachgewiesen wird, 
daß der Stenerpflichtige durch unabwendbare, von seinem Willen unabhängige 
Ereignisse an der Erfüllung seiner Verpflichtungen verhindert worden ist. Die 
Entscheidung hierüber steht der Bernsungskommission zu. 
Wer die Steuererklärung, zu deren Einreichung er nach § 27 Ziff. 1 und 3 
oder nach § 29 verpflichtet ist, nicht längstens innerhalb 14 Tagen nach einer noch- 
maligen, unmittelbar nach dem fruchtlosen Ablaufe der ersten Frisl an ihn ge- 
richteten besonderen Aufforderung abgibt, hat neben der veranlagten Stener einen 
Zuschlag von 25 vom Hundert zu zahlen. Die Feststellung des Zuschlags steht 
dem Veraulagungskommissare zu, gegen dessen Entscheidung innerhalb vierzehn. 
tägiger, vom Tage nach der Zustellung ab laufender Frist Beschwerde an die 
Bernfungskommission zulässig ist. 
Wird die Steuer im Laufe des Jahres auf Grund der 88 54 oder 57
	        
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