Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

272 1913 
Ziffer 3 in Abgang gestellt oder ermäßigt, so tritt auch eine Absetzung oder ent 
sprecheude Ermäßigung des Zuschlags ein. 
8 31. 
—'ie . liber alle Umstände, die für die Beurteilung der Besitzz, Vermögens= und 
Gemelnde. Einkommensverhältnisse der Stenerpflichtigen in Betracht kommen können, hat der 
vorstandto. Gemeindevorstand (Vertreter des Gutsbezirks) zur Ergänzung der bereils auf 
Grund der §§ 23, 25 und 26 beschafften Unterlagen möglichst vollständige Nach- 
richten einzuziehen und zu sammeln. Zu diesem Zweck ist er auch befugt, den 
Steuerpflichtigen selbst in geeigneter Weise über die für die Veranlagung wesent- 
lichen Punkte zu befragen. 
Diese Verpflichtungen des Gemeindevorstandes (Vertreters des Gutobezirks) 
erstrecken sich insbesondere auch auf genaue Feststellung der Zahl der nach § 19 
zu berücksichtigenden Kinder, auf etwaige nach § 20 in Betracht zu ziehende Er- 
mäßigungsgründe und auf die Prüfung der bei ihm gemäß § 26 eingereichten 
Kapital= und Schulderwerzeichnisse. 
8 32. 
m Auf Grund dieser von ihm angestellten Ermilielungen hat der Gemeinde- 
vorstand (Vertreter des Gutsbezirks) die Einkommensauellen und die Ergebnisse 
der Berechuung des Einkommens der einzelnen Steuerpflichtigen in das vorge- 
schriebene Formular der Einkommensnachweisung einzutragen. 
C. Organe, Bezirke und Berfahren der Veranlagung. 
33. 
Die Veranlagung der Steuerpflichtigen erfolgt: 
#) durch die Ortskommissionen (§ 34), 
b) durch die Bezirkskommissionen (8 39). 
8 34. 
Orts- 1. Die Ortskommissionen werden für den Bezirk einer jeden Gemeinde ge- 
lommissionen. bildet. Gutsbezirke werden zum Zwecke der Veranlagung ihrer Stenerpslichtigen 
vom Ministerium einer benachbarten Gemeinde zugewiesen. 
2. Die Ortskommission besteht aus dem Gemeindevorstand als Vorsibenden 
und aus zu wählenden Mitgliedern; die letzteren werden auf den Zeitraum von
	        
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