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Feststellung der Tatsachen erforderliche Erhebungen vorzunehmen oder zu veran-
lassen. Die zu vernehmenden Personen dürfen die Auskunftserteilung nur unter
den Voraussebungen ablehnen, die nach der Zivilprozeßordnung zur Ablehnung
eines Zeugnisses oder eines Gutachteus berechtigen.
Aleiben trotzdem Zweifel an der Richtigkeit der Steuererklärung bestehen, so ist die
Kommission zur Veranlagung des Stenerpflichtigen im Wege der Schäßung befngt.
6. Der Veranlagungskommissar hat die zu seiner Kenninis gelangenden
Straffälle des § 24 zu bearbeiten und die Entscheidung des Vorsipenden der Be-
tGusungskommission einzuholen (5 49 Abf. 4).
§ 41.
Dem Veranlagungskommissare wird zur Bearbeitung der Einkommenstener=
sachen von dem Ministerium ein Hilfsbeamter zugeorduet, der zugleich die Sekre-
tariatsgeschäfte des Vorsitzenden der Berufskommission zu besorgen hat. Der Hilfs-
beamte kann an den Sitzungen der Bezirkskommissionen und der Bernfungs-
kommission zur Unterstütung der Vorsitenden teilnehmen.
Lills-
bramter.
42.
Loliegen. 1. Die Bezirkskommissionen haben zu veranlagen:
buen ver n) diejenigen natürlichen Personen, deren Veranlagung durch die Orts-
lommssionen. kommissionen der Veranlagungskommissar beanstandet hat (§ 40 Ziff. la);
5D) diejenigen bisher in der 1. bis zur 16. Steuerstufe veranlagten natürlichen
Personen, welche die Ortslommissionen nach § 37 für die 17. oder
eine höhere Stufe vorgeschlagen haben;
IO) die von den Orlskommissionen entgegen der Vorschrift des § 36 Abs. 1
übergangenen Personen;
(1) alle bereits zur 17. oder einer höheren Stenerstufe veranlagten natür-
lichen Personen (§ 2 Ziss. 1 bis 3);
I0) alle juristischen Personen (& 2 Ziff. 4 und 5 sowie § 3);
I) alle nach § 3 stenerpflichtigen natürlichen Personen.
2. Die Bezirkskommissionen unterwerfen den Inhalt der Einkommensnach-
weisungen und deren Unterlagen, die von dem Veranlagungskommissar angeslellten
Ermitlelungen und gemachten Vorschläge einer genanen Prüfung. Sie können
die Ergänzung der Ermittelungen durch den Veranlagungskommissar beschließen.