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3. Wird eine vom Veraulagungskommissar unbeanstandet gelassene Stener-
erklärung von der Kommission beanstandet, so sinden, unter Einräumung einer
nur einmaligen kurzen Frist, die Bestimmungen über Bennstandung von Steuer-
erklärungen durch den Veranlagungskommissar siungemäße Anwendung; dabei kann
nach Ermessen der Kommission an Stelle der nach § 10 Ziff. 5 Abs. zu er-
lassenden Ausforderung auch die persönliche Vorladung des Siruerpiichtin zur
Verhandlung und zur Vorlegung von Beweismitleln in ihrer Gegenwart treten.
4. Ist eine Stenererklärung weder von dem Veranlagungskommissare noch
von der Kommission beanstandet worden, oder hat das Beanstandungsverfahren
nicht in der vorgeschriebenen Weise (§ 40 Ziff. 5, oben Zisf. 3) slaktgesunden, so
ist der Inhalt der Stenererklärung der Veraulagung zugrunde zu legen.
5. Im übrigen sehen die Kommissionen für jeden der von ihnen zu ver-
anlagenden Stenerpflichtigen den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuersatz
auf Grund der stattgefundenen Ermittelungen fest.
6. Der Veranlagungskommissar hat dafür Sorge zu tragen, daß das Ver-
anlagungsgeschäft bis zum 15. April beendet ist.
*l 43.
Nach Beendigung der Veranlagung eines Bezirks sind die Sienerrollen vom Steuerrollen.
Veranlagungskommissare sofort an das zuständige Steneramt abzugeben. Dieses
wirft die Monatsbeträge aus und berechnet das monatliche Stener-Sollaufkommen.
*§ 44.
Das Steneramt legt hierauf die Steuerrollen dem Ministerium vor, das sie
nach rechnerischer Prüfung durch das Nevisionsbnreau feststellt und an den Ver-
anlagungskommissar zurückgibt. Dieser übersendet sie nebst den inzwischen aus-
gefertigten Steuerbenachrichtigungen bis zum 20. April an die Gemeindevorstände
und Vertreter der Gutsbezirke.
*§ 45.
Die Stenerbenachrichtigungen u von den Gemeinde= und Gutsbezirksvor=
ständen den Steuerpflichtigen in verschlossenen Briefumschlägen baldigst und spätestens —n
bis zum 30. April nach § 52 Ziss. I 11 kostenfrei zuzustellen.
Die ösfentliche Auflegung der Stenerrolle ist verboten. Den Stenerpflichtigen
darf die Einsicht in diese nicht gestlatlet werden. Mitteilungen daraus sind unstatthaft.
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