Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

Verusung. 
280 1913 
Jede Stenerbenachrichtigung (Steuerzettel) muß einen Abdruck des Steuer- 
tariss (§ 18), die Bezeichnung der Steuerstufe, den Jahres-, Vierteljahres= und 
Monatobetrag der Stener, einen Hinweis auf das Berufungsrecht (§ 46) und 
eine Belehrung über die Fälligkeit der Steuern (§ 58) enthalten. 
D. Rechtomittel. 
1. Berufungsverfahren. 
8 46. 
Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl dem Stenerpflichtigen als 
auch dem Veranlagungskommissare das Rechtsmiktel der Berufung an die Be- 
tgrnfungskommission zu. 
Berufungen des Veranlagungskommissars sind bei dem Vorsitzenden der Be- 
rufungskommission, Berufungen des Steuerpflichtigen bei dem Veranlagungs- 
kommissare schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu erklären, und zwar bei 
einer Veranlagung im Stadtbezirke Rudolstadt spätestens bis zum 31. Mai, in den 
übrigen Ortschaften spätesteus bis zum 20. Mai des Steuerjahres, für das die 
Veranlagung erfolgt ist. 
Verspätete Berufungen sind rechtsunwirksam. 
Aus besonderen Gründen kann die Bernfungsfrist vom Ministerium für 
jedes Steuerjahr anderweit festgeseßt werden. 
Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Berufung nicht auf- 
gehalten. Etwa zuviel gezahlte Steuerbeträge werden nach Beendigung des Be- 
rufungsverfahrens zurückerstatlet oder auf später sällige Stenerbeträge augerechnet, 
zu wenig gezahlte werden nacherhoben. 
8 47. 
In der Verufung müssen, bei Vermeidung der Abweisung, die Gründe au- 
gegeben werden, aus denen die Veranlagung angefochten wird. Insbesondere 
muß die Bernfung, wenn sie sich gegen die Höhe der Veranlagung richtet, eine 
genaue Angabe der Höhe des Einkommens und der einzelnen Einkommensquellen 
des Stenerpflichtigen und die geseßlich zulässigen Abzüge enthalten. 
Dem Steuerpflichtigen sieht es frei, der Berufung Beweismittel beizufügen 
oder solche darin anzubieten.
	        
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