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Für den Umfang des Fürstentums wird in Rudolstadt unter dem Vorsih
eines vom Fürsten zu ernennenden Mitglieds des Ministeriums eine Berufungs-
kommission gebildet. Das Ministerium ernennt einen Stellvertreter dieses Vor-
sipenden.
Die Berufungskommission besteht, außer dem genaunten Vorsitzenden, aus:
a) 2 vom Ministerium widerruflich zu ernennenden Mitgliedern, von denen
das eine dem Richterstand angehören muß;
b) 6 auf einen Zeitraum von sechs Jahren zu wählenden Mitgliedern.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu ernennen bzw. zu wählen.
Für die Wahl der unter b bezeichneten Mitglieder und Stellvertreter be-
neunt eine jede Bezirkskommission 8 zur Übernahme von Gemeindeämtern ver-
pflichtete besteuerte Gemeindemitglieder ihres Bezirks, die nicht gleichzeitig einer
Orlskommission oder einer Bezirkskommission als Mitglieder angehören; aus
diesen wählt das Ministerium je zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus.
Mit Ablauf von drei Jahren scheidet die Hälfte der aus jedem Bezirk aus-
gewählten Mitglieder und Stellvertreter aus und wird durch Ergänzungswahlen
ersetzt, die gleichfalls auf dem vorbezeichneten Wege zu erfolgen haben.
Für Ergänzungswahlen sind von den Bezirkskommissionen für jeden Amts-
gerichtsbezirk 2 Mitglieder zu benennen.
Das Ergebnis der Wahlen ist dem Ministerium vor Ablauf desjeuigen Ver-
anlagungsjahres anzuzeigen, in welchem die Wahl stattzufinden hatte.
Im übrigen sinden die Bestimmungen des § 34 Ziff. 5 und 6 sowie des
*5 39 Abs. 9 Anwendung.
*
Der Vorsitende der Berufungskommission ist in bezug auf die richtige Fest-
sepung der Steuer der Vertreter des Staatsinteresses.
Jhm liegt die obere Leitung und Beaussichtigung des gesamten Veranlagungs-
geschäfts im Fürstentum ob.
r hat die gleichmäßige Anwendung der Veraulagungsgrundsätze zu über-
wachen, die Geschäftsführung des Veranlagungskommissars und sämtlicher Ver-
anlagungskommissionen zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des
Veranlagungsgeschäfts zu sorgen.
Er hat in den von dem Vorsitenden der Bezirkskommissionen ihm vorgelegten
Verulungs-=
lommission.
kommisslon.