Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 281 
8 48. 
Für den Umfang des Fürstentums wird in Rudolstadt unter dem Vorsih 
eines vom Fürsten zu ernennenden Mitglieds des Ministeriums eine Berufungs- 
kommission gebildet. Das Ministerium ernennt einen Stellvertreter dieses Vor- 
sipenden. 
Die Berufungskommission besteht, außer dem genaunten Vorsitzenden, aus: 
a) 2 vom Ministerium widerruflich zu ernennenden Mitgliedern, von denen 
das eine dem Richterstand angehören muß; 
b) 6 auf einen Zeitraum von sechs Jahren zu wählenden Mitgliedern. 
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu ernennen bzw. zu wählen. 
Für die Wahl der unter b bezeichneten Mitglieder und Stellvertreter be- 
neunt eine jede Bezirkskommission 8 zur Übernahme von Gemeindeämtern ver- 
pflichtete besteuerte Gemeindemitglieder ihres Bezirks, die nicht gleichzeitig einer 
Orlskommission oder einer Bezirkskommission als Mitglieder angehören; aus 
diesen wählt das Ministerium je zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus. 
Mit Ablauf von drei Jahren scheidet die Hälfte der aus jedem Bezirk aus- 
gewählten Mitglieder und Stellvertreter aus und wird durch Ergänzungswahlen 
ersetzt, die gleichfalls auf dem vorbezeichneten Wege zu erfolgen haben. 
Für Ergänzungswahlen sind von den Bezirkskommissionen für jeden Amts- 
gerichtsbezirk 2 Mitglieder zu benennen. 
Das Ergebnis der Wahlen ist dem Ministerium vor Ablauf desjeuigen Ver- 
anlagungsjahres anzuzeigen, in welchem die Wahl stattzufinden hatte. 
Im übrigen sinden die Bestimmungen des § 34 Ziff. 5 und 6 sowie des 
*5 39 Abs. 9 Anwendung. 
* 
Der Vorsitende der Berufungskommission ist in bezug auf die richtige Fest- 
sepung der Steuer der Vertreter des Staatsinteresses. 
Jhm liegt die obere Leitung und Beaussichtigung des gesamten Veranlagungs- 
geschäfts im Fürstentum ob. 
r hat die gleichmäßige Anwendung der Veraulagungsgrundsätze zu über- 
wachen, die Geschäftsführung des Veranlagungskommissars und sämtlicher Ver- 
anlagungskommissionen zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des 
Veranlagungsgeschäfts zu sorgen. 
Er hat in den von dem Vorsitenden der Bezirkskommissionen ihm vorgelegten 
Verulungs-= 
lommission. 
kommisslon.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.