Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

282 1913 
Straffällen (S§ 24, 40 Ziff. 6) Entscheidung zu treffen. Gegen diese Entscheidung 
ist innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Zustellung ab gerechnet, Beschwerde an 
das Ministerium zulässig. 
Der Vorsipende hat außerdem die Beschlüsse der Berufungskommission vor- 
zubereiten und auszuführen. 
Die Bestimmungen des § 40 Ziff. 4 finden auch auf das Berufungsver- 
sahren entsprechende Anwendung. 
Der Vorsitende ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen oder 
deren Vernehmung zu veraulassen. Er kann die eidliche Bekräftigung des Zeug- 
nisses oder Gutachtens der von ihm oder im Vorverfahren vernommenen Zeugen 
oder Sachverständigen vor dem zuständigen Amtsgerichte fordern. 
Er kann die Begutachtung und die Erörterung von Berufungen durch den 
Veranlagungekommissar oder durch staatliche Verwaltungs= und durch Gemeinde- 
Behörden veranlassen. 
Er ist ferner befugt, den Steuerpflichtigen selbst die eidesstattliche Bekräftigung 
der Richtigkeit ihrer tatsächlichen Angaben, insbesondere auch der in den Ver- 
zeichnissen (§ 26) enthaltenen Angaben über ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen 
und über den Sland ihrer Schuldenzinsen und Lasten innerhalb einer zu bestim- 
menden Ausschlußfrist aufzugeben. In diesen Fällen ist der Wortlaut der eides- 
stattlichen Versicherung vorzuschreiben. 
Leisten Steuerpflichtige innerhalb der festgesetzten Fristen den Aufforderungen 
des Vorsitenden nicht Folge, so ist die Berufung zurückzuweisen. 
Der Rechtsnachteil ist in der Aufforderung anzudrohen. 
Der Vorsitzende hat das Ergebnis des von ihm in betreff jeder einzelnen 
Berufung angestellten Prüsungsverfahrens der Kommission vorzutragen und die 
ihm angemessen erscheinenden Sienerstusen vorzuschlagen. 
* 50. 
Obllegen- 1. Die Bernfungskommission hat über alle gegen das Verfahren und die 
hueleen der. Entscheidungen der Veranlagungsbehörden augebrachten Verufungen und Be- 
lommislton. schwerden Entscheidung zu tressen. 
Die Entscheidungen sind endgültig, soweit sie Berufungen gegen die Veran- 
lagung zur Zugangsliste (Monatsstenerrolle) betresfen (§ 5.)). 
Die Bernfungskommission kann zwecks Prüfung der Bernfungen und der
	        
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