Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 285 
Die Revision hat die Beschwerdepunkte zu bezeichnen und anzugeben, worin 
die behauptete Nichtanwendung vder unrichtige Auwendung des bestehenden Rechts 
oder worin der behauptete Mangel des Verfahrens gesunden wird, widrigenfalls 
sie vom Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ohne 
weileres zurückgewiesen werden kann (Art. 29 Abs. 1, Art. 30 des Staatsvertrags 
vom 15. Dezember 1910, Ges.-S. 1912 S. 59). 
Der Vorsitzende der Berufungskommission überreicht die bei ihm eingegangene 
Beschwerdeschrift des Steuerpflichtigen mil seiner Gegenerklärung, soweit er eine 
solche für erforderlich erachtet, dem Oberverwaltungsgerichte. Die Revision des Vor- 
sitzenden der Berusungskommission ist dem Stenerpflichtigen zur schriftlichen Gegen- 
erklärung innerhalb einer Frist von drei Wochen zuzufertigen. 
Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Revision für begründet, so kann es 
die Sache zur anderweiten Entscheidung an die Vernfungskommission zurückver- 
weisen. In diesem Fall ist die Berufungskommission an die Beurteilung gebunden, 
welche der Aufhebung zugrunde gelegt ist (Art. 39 des Staatsvertrags vom 15. De- 
zember 1910, Ges.-S. 1912 S. 59). 
Ein weiteres Rechtsmittel findet weder im Rechts= noch im Verwaltungs- 
wege statt. Auch ist hinsichtlich der Verbindlichkeit zur Entrichtung oder hin- 
sichtlich der Rückzahlung bereits entrichteter direkter Staatsstenern der Rechtsweg 
anggeschlossen. 
E. Geschäftsordnung der Kommisslonen. 
* 52. 
Die Vorsipenden der Kommissionen haben die Sitzungsperioden zu bestimmen, 
die Kommissionsmitglieder rechtzeitig einzuladen und die Sipungen zu leiten. 
In Füllen des § 40 Ziff. 3 hat der Veranlagungskommissar recht- 
zeitig vorher den Zeitpunkt der Sitzungen der Ortskommissionen unter 
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse mit dem Vorsipenden der 
Ortskommission zu vereinbaren. 
Die Mitglieder der Kommissionen haben den Vorsipenden mittels Hand- 
schlags an Eidesstatt zu geloben, daß sie bei den Kommissionsverhandlungen 
ohne Ansehen der Person, nach bestem Wissen und Gewissen verfahren 
und die Verhandlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntnis gelangenden 
Verhältnisse der Steuerpflichtigen streng geheim halten werden. 
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