1913 285
Die Revision hat die Beschwerdepunkte zu bezeichnen und anzugeben, worin
die behauptete Nichtanwendung vder unrichtige Auwendung des bestehenden Rechts
oder worin der behauptete Mangel des Verfahrens gesunden wird, widrigenfalls
sie vom Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ohne
weileres zurückgewiesen werden kann (Art. 29 Abs. 1, Art. 30 des Staatsvertrags
vom 15. Dezember 1910, Ges.-S. 1912 S. 59).
Der Vorsitzende der Berufungskommission überreicht die bei ihm eingegangene
Beschwerdeschrift des Steuerpflichtigen mil seiner Gegenerklärung, soweit er eine
solche für erforderlich erachtet, dem Oberverwaltungsgerichte. Die Revision des Vor-
sitzenden der Berusungskommission ist dem Stenerpflichtigen zur schriftlichen Gegen-
erklärung innerhalb einer Frist von drei Wochen zuzufertigen.
Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Revision für begründet, so kann es
die Sache zur anderweiten Entscheidung an die Vernfungskommission zurückver-
weisen. In diesem Fall ist die Berufungskommission an die Beurteilung gebunden,
welche der Aufhebung zugrunde gelegt ist (Art. 39 des Staatsvertrags vom 15. De-
zember 1910, Ges.-S. 1912 S. 59).
Ein weiteres Rechtsmittel findet weder im Rechts= noch im Verwaltungs-
wege statt. Auch ist hinsichtlich der Verbindlichkeit zur Entrichtung oder hin-
sichtlich der Rückzahlung bereits entrichteter direkter Staatsstenern der Rechtsweg
anggeschlossen.
E. Geschäftsordnung der Kommisslonen.
* 52.
Die Vorsipenden der Kommissionen haben die Sitzungsperioden zu bestimmen,
die Kommissionsmitglieder rechtzeitig einzuladen und die Sipungen zu leiten.
In Füllen des § 40 Ziff. 3 hat der Veranlagungskommissar recht-
zeitig vorher den Zeitpunkt der Sitzungen der Ortskommissionen unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse mit dem Vorsipenden der
Ortskommission zu vereinbaren.
Die Mitglieder der Kommissionen haben den Vorsipenden mittels Hand-
schlags an Eidesstatt zu geloben, daß sie bei den Kommissionsverhandlungen
ohne Ansehen der Person, nach bestem Wissen und Gewissen verfahren
und die Verhandlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntnis gelangenden
Verhältnisse der Steuerpflichtigen streng geheim halten werden.
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