Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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1913 
. Zeugen und Sachverständige haben das Gelöbnis der Geheimhaltung 
nach Inhalt der Ziff. 3 vor dem Veranlagungskommissar bzw. vor dem 
Vorsitzenden der Berufungskommission abzulegen. 
Die bei der Veranlagung sowie bei der Anlegung der Einkommens- 
nachweisungen und bei sonstigen Arbeiten zur Ansführung dieses Geseßes 
beteiligten Beamten sind zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis 
gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen 
geleisteten Diensteides verpflichtet. Ist ein Diensteid von ihnen noch 
nicht geleistet worden, so haben sie vor Beginn der Geschäfte das eides- 
stattliche Gelöbnis der Geheimhaltung vor dem Vorstande derjeuigen 
Behörde abzulegen, der sie angehören. 
Die Verzeichnisse (§ 26) sowie die Stenererklärungen sind von den Ge- 
meindevorständen oder deren geseßlichen Stellvertretern, vom Veran- 
lagungskommissar und vom Vorsitenden der Bernfungskommission stets 
unter Verschluß aufzubewahren. Die Benutzung und Wearbeitung dieser 
Schriftstücke, sowie die Anfertigung und Anfbewahrung der Einkommens- 
nachweisungen darf nur in der Weise erfolgen, daß ihre Einsichtnahme 
durch andere, als mittels des Diensteides oder des Gelöbnisses der Ge- 
heimhaltung verpflichtete Beamte ausgeschlossen bleibt. 
Solange über die Veranlagung oder Berufung eines Kommissionsmit- 
gliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf= oder ab- 
steigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien beraten 
und abgestimmt wird, hat es abzutreten. Tritt ein solcher Fall in der 
Person des Vorsitzenden ein, so hat er die Führung des Vorsipes einem 
der Kommissionsmitglieder zu übertragen. 
Die Veraulagung sämtlicher Gemeindevorstände und deren Stellvertreter 
erfolgt ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Steuerstusen im Veranlagungs- 
jahre lediglich durch die Bezirkskommissionen. 
. Die Kommissionen sind beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden 
mindestens die Hälfte aller ernannten und gewählten Mitglieder an- 
wesend ist; sie fassen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 
. Die Ausfertigungen der Kommissions-Beschlüsse und Entscheidungen 
sind von dem Vorsitzenden zu vollziehen. 
Die von den Gemeindevorständen (Vertretern der Gutobezirke), von dem
	        
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