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1913
. Zeugen und Sachverständige haben das Gelöbnis der Geheimhaltung
nach Inhalt der Ziff. 3 vor dem Veranlagungskommissar bzw. vor dem
Vorsitzenden der Berufungskommission abzulegen.
Die bei der Veranlagung sowie bei der Anlegung der Einkommens-
nachweisungen und bei sonstigen Arbeiten zur Ansführung dieses Geseßes
beteiligten Beamten sind zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis
gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen
geleisteten Diensteides verpflichtet. Ist ein Diensteid von ihnen noch
nicht geleistet worden, so haben sie vor Beginn der Geschäfte das eides-
stattliche Gelöbnis der Geheimhaltung vor dem Vorstande derjeuigen
Behörde abzulegen, der sie angehören.
Die Verzeichnisse (§ 26) sowie die Stenererklärungen sind von den Ge-
meindevorständen oder deren geseßlichen Stellvertretern, vom Veran-
lagungskommissar und vom Vorsitenden der Bernfungskommission stets
unter Verschluß aufzubewahren. Die Benutzung und Wearbeitung dieser
Schriftstücke, sowie die Anfertigung und Anfbewahrung der Einkommens-
nachweisungen darf nur in der Weise erfolgen, daß ihre Einsichtnahme
durch andere, als mittels des Diensteides oder des Gelöbnisses der Ge-
heimhaltung verpflichtete Beamte ausgeschlossen bleibt.
Solange über die Veranlagung oder Berufung eines Kommissionsmit-
gliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf= oder ab-
steigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien beraten
und abgestimmt wird, hat es abzutreten. Tritt ein solcher Fall in der
Person des Vorsitzenden ein, so hat er die Führung des Vorsipes einem
der Kommissionsmitglieder zu übertragen.
Die Veraulagung sämtlicher Gemeindevorstände und deren Stellvertreter
erfolgt ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Steuerstusen im Veranlagungs-
jahre lediglich durch die Bezirkskommissionen.
. Die Kommissionen sind beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden
mindestens die Hälfte aller ernannten und gewählten Mitglieder an-
wesend ist; sie fassen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit.
. Die Ausfertigungen der Kommissions-Beschlüsse und Entscheidungen
sind von dem Vorsitzenden zu vollziehen.
Die von den Gemeindevorständen (Vertretern der Gutobezirke), von dem