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1913 287
Veranlagungskommissar und dem Vorsitenden der Verufungskommission
in Ausführung dieses Gesebes zu bewirkenden Zustellungen sind, mit
einem Dienstsiegel verschlossen, dem Adressaten durch einen hiermit
beauftragten Beamten zu behändigen oder durch die Post zuzustellen.
In allen Fällen, in denen es sich um den Lauf einer Ausschluß-
frist handelt, die vom Tage der Zustellung ab läuft, oder in denen
ein Rechtsnachteil angedroht wird, muß die erfolgte Behändigung durch
den Beamten unter Angabe des Tages der Zustellung, sowie der Per-
son, an die sie bewirkt worden ist, nötigenfalls unter Angabe des
Verhältnisses, in dem diese Person zum Adressaten steht, bescheinigt
werden. Bei Zustellung durch die Post ist die erfolgte Behändigung
mit Zustellungsurkunde nachzuweisen.
In allen Fällen gilt die Zustellung für vollzogen, auch wenn die
Annahme verweigert wird.
Bei Abwesenheit der im Orte wohnenden Personen ist die Zufertigung
au die Stuben= oder Haustür des Stenerpflichtigen anzuheften.
Zustellungen an stenerpflichtige Ausländer sind mittels einge-
schriebenen Briefes zu befördern. Die Zustellung gilt mit der Auf-
gabe zur Post als bewirkt.
Unterläßt eine Gemeindebehörde die Wahl von Mitgliedern für die
Ortskommission, so sind die von ihr zu Wählenden vom zuständigen
Landrat unter sinngemäßer Anwendung der für die Vornahme der
Wahlen durch die Gemeindebehörden geltenden Bestimmungen dieses
Gesetzes für die betressende Wahlperiode zu bestimmen bzw. zu ergänzen
und zu ersetzen.
Verweigert eine Kommission die Erledigung der ihr übertragenen Ge-
schäfte, so sind diese für die betressende Veranlagungsperiode auf Ver-
sügung des Ministeriums von dem Vorsitzenden und, wenn eine Orte
kommission in Frage kommt, von dem vom Ministerium besonders zu
bestimmenden Vorsitenden allein, gegebenenfalls unter Mitwirlung der
ernannten Mitglieder, vorzunehmen. Im nächsten Jahre hat bis zu
dem geseplich bestimmten Zeitpunkt eine neue Wahl der Mitglieder
nach Maßgabe der einschlagenden Bestimmungen stattzusinden.