Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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Wohnung gewähren, als Selbstschuldner. Der Haftpflichtige ist zu entsprechenden 
Lohnabzügen berechtigt. 
VI. Strafbestimmungen. 
§ 63. 
ntrr 1: Wer wissentlich in dem Kapital= und Schuldenverzeichnis (8 26) oder in 
« der Steuererklärung oder bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn 
gerichteten Fragen oder in den von ihm vorgelegten Büchern und sonstigen Ur- 
kunden oder zur Begründung seiner Berufung 
#) steuerpflichtige# Einkommen, welches er nach den Bestimmungen dieses 
Gesehes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt 
oder 
b) über sein steuerpflichtiges Einkommen unrichlige oder unvollständige An— 
haben mündlich oder schriftlich erstatlel, ferner wer der im § 26 ge- 
geordneten Verpflichtung zur Einreichung eines Kapitalverzeichnisses 
spätestens bis zur Veranlagung nicht nachlommt, 
macht sich der Steuerhinterziehung schuldig und wird, wenn eine Verkürzung des 
Staates slattgesunden hat, mit dem vier= bis sechzehnfachen Betrage der Ver- 
kürzung, anderenfalls mit dem ein= bis zehnfachen Betrage der Jahresstener, um 
welche der Staat verkürzt werden sollte, bestraft. 
Ist nach den obwallenden Umständen anzunehmen, daß die nurichtige oder 
unvollständige Angabe oder die Verschweigung steuerpflichtigen Einkommens zwar 
wissentlich, aber nicht in der Absicht der Stenerhinterziehung, sondern z. B. aus 
Fahrlässigkeit oder Rechtsirrtum erfolgt ist, so tritt an die Stelle der im vorigen 
Absaße vorgesehenen Strase eine Ordnungsstrase bis zu 150 .7. 
2. Wer in dem von ihm eingereichten Kapital= und Schuldenverzeichnisse 
(5 26) Schulden und Schuldenzinsen oder rechtsverbindliche Lasten angibt, die über- 
haupt nicht oder in niedrigerem Betrage bestehen, als angegeben ist, unterfällt den 
Strafbestimmungen unter Ziff. 1. 
3. Die Strafbestimmungen unter Zifs. 1 und 2 sinden auch auf denjenigen Au- 
wendung, der als gesetzlicher Vertreter eines Stenerpslichtigen in Bezug auf dessen 
Einkommen der unter Ziff. 1a und b oder Ziff. 2 bezeichneten Handlungen sich 
schuldig macht. 
4. Erstrecken sich die Zuwiderhandlungen unter Ziff. 1 bis 3 über mehr als 
ein Steuerjahr, so ist die Strafe für jedes einzelne Steuerjahr verwirkt.
	        
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