Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 297 
5. Derjenige Stenerpflichtige bleibl straffrei, der seine Angabe an zuständiger 
Stelle berichtigt oder ergänzt oder das verschwiegene Einkommen oder den wirk- 
lichen Stand seiner Schulden, Zinsen und rechtsverbindlichen Lasten angibt und 
die eutgangene Steuer (§ 6.4) in der ihm gesetzten Frist berichtigt, bevor eine 
Anzeige oder ein behördliches Einschreiten gegen ihn erfolgt ist. 
6. Wenn eine Steuerhinlerziehung (Ziff. 1 bis 3) erst nach dem Tod eines Steuer- 
pflichtigen zur Untersuchung oder Enischeidung kommt, so ist die verwirkte Strafe 
samt der hinterzogenen Steuer (§ 64) gegen dessen Erben zu erkennen und von 
ihnen zu entrichten. In solchen Fällen ist jedoch die Strase nicht über die letzt- 
verflossenen vier Steuerjahre vor dem Ableben des betreffenden Steuerpflichtigen 
hinaus zu berechnen. 
Mehrere Erben hasften als Gesamtschuldner. 
Die Verpflichlung zur Zahlung der Strafe reicht nur bis zur Höhe der 
Erbschaft. 
7. Zur Untersuchung und Cutscheidung über Stenerhinterziehungen sind die 
Gerichte zuständig, sofern nicht der Steuerpflichtige freiwillig die vorläusig vom 
Ministerium fesigesebte Geldstrase und die durch das Verfahren gegen ihn ent- 
standenen Anslagen innerhalb der ihm gestellten Frist bezahlt. Das Ministerium 
ist ermächtigt, hierbei eine mildere als die in Ziss. 1 vorgeschriebene Strafe in An- 
wendung zu bringen. 
8. Nur das Einschreilen des Gerichts sindet statt, wenn das Ministerium von 
der vorläusigen Festsetzung der Strase Abstand nimmt, oder der Beschuldigte darauf 
verzichtet. 
9. Die Strafverfolgung jeder einzelnen Zuwiderhandlung verjährt in fünf 
Jahren vom Schlusse des Sienerjahres ab, in Bezug auf welches sie begangen 
worden ist. 
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede zur Verfolgung der Zuwider- 
handlung vorgenommene amtliche Handlung. 
Die Vollstreckung erkannter Strafen verjährt in zwei Jahren, von dem Tage 
an gerechnet, an dem der Strafbescheid die Rechtskraft erlangt, oder der Beschuldigte 
der Strafe sich freiwillig unterworfen hat. 
10. Im Verfahren wegen Sienerhinterziehung sind die in der Veranlagung 
endgültig zugrunde gelegten Einlommensbeträge, soweit sie auf Schäsung der Orts-,
	        
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