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5. Derjenige Stenerpflichtige bleibl straffrei, der seine Angabe an zuständiger
Stelle berichtigt oder ergänzt oder das verschwiegene Einkommen oder den wirk-
lichen Stand seiner Schulden, Zinsen und rechtsverbindlichen Lasten angibt und
die eutgangene Steuer (§ 6.4) in der ihm gesetzten Frist berichtigt, bevor eine
Anzeige oder ein behördliches Einschreiten gegen ihn erfolgt ist.
6. Wenn eine Steuerhinlerziehung (Ziff. 1 bis 3) erst nach dem Tod eines Steuer-
pflichtigen zur Untersuchung oder Enischeidung kommt, so ist die verwirkte Strafe
samt der hinterzogenen Steuer (§ 64) gegen dessen Erben zu erkennen und von
ihnen zu entrichten. In solchen Fällen ist jedoch die Strase nicht über die letzt-
verflossenen vier Steuerjahre vor dem Ableben des betreffenden Steuerpflichtigen
hinaus zu berechnen.
Mehrere Erben hasften als Gesamtschuldner.
Die Verpflichlung zur Zahlung der Strafe reicht nur bis zur Höhe der
Erbschaft.
7. Zur Untersuchung und Cutscheidung über Stenerhinterziehungen sind die
Gerichte zuständig, sofern nicht der Steuerpflichtige freiwillig die vorläusig vom
Ministerium fesigesebte Geldstrase und die durch das Verfahren gegen ihn ent-
standenen Anslagen innerhalb der ihm gestellten Frist bezahlt. Das Ministerium
ist ermächtigt, hierbei eine mildere als die in Ziss. 1 vorgeschriebene Strafe in An-
wendung zu bringen.
8. Nur das Einschreilen des Gerichts sindet statt, wenn das Ministerium von
der vorläusigen Festsetzung der Strase Abstand nimmt, oder der Beschuldigte darauf
verzichtet.
9. Die Strafverfolgung jeder einzelnen Zuwiderhandlung verjährt in fünf
Jahren vom Schlusse des Sienerjahres ab, in Bezug auf welches sie begangen
worden ist.
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede zur Verfolgung der Zuwider-
handlung vorgenommene amtliche Handlung.
Die Vollstreckung erkannter Strafen verjährt in zwei Jahren, von dem Tage
an gerechnet, an dem der Strafbescheid die Rechtskraft erlangt, oder der Beschuldigte
der Strafe sich freiwillig unterworfen hat.
10. Im Verfahren wegen Sienerhinterziehung sind die in der Veranlagung
endgültig zugrunde gelegten Einlommensbeträge, soweit sie auf Schäsung der Orts-,