Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

300 1913 
VII. Schlußbestimmungen. 
8 68. 
Das Ministerium erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen 
Vorschriften und Dienstanweisungen und überwacht als oberste Aussichtsbehörde die 
vorschriftsmäßige Ausführung des ganzen Geseßes. Es entscheidet über Beschwerden, 
die gegen den Veranlagungskommissar und den Vorsitzenden der Bernsungskommission 
erhoben werden. 
Die in diesem Gesebe dem Ministerium zugewiesenen Besugnisse und Obliegen= 
heiten werden von der Abteilung der Finanzen wahrgenommen. 
* 69. 
Dieses Gesetz tritt mit der erfolgten Veröffentlichung derart in Krast, daß 
es, sowest dadurch die Veranlagung und die Höhe der Steuer beeinflußt wird, 
zum ersten Male bei der Veraulagung für das Stenerjahr 1914, im übrigen 
sofort zur Anwendung kommt. 
In dem Gesetze über die Kosten in Verwaltungssachen vom vrn. I #1#n 
kommt die Bestimmung im § 95 Abs. 3 Ziff. 25 in Wegkall. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsl- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 28. Juni 1913. 
(L. S.) Günther. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.