Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

26 1913 
Geschäftsordnung 
für das Thüringische Oberverwaltungsgericht. 
Vom 21. November 1912. 
Auf Grund des Arlikels 44 des Staatsvertrags vom 15. Dezember 1910 
wird zur Regelung des Geschäftsgangs und des Verfahrens des Oberverwaltungs- 
gerichts folgendes bestimmt: 
A. Allgemeine Vorschriften. 
81. 
(Art. 8 des Staatsvertrags.) 
Verelolgung. 1. Der Präsident wird vereinbarungsgemäß durch einen Beauftragten der ge- 
schäftsführenden Regierung (Art. 14 des Staatsvertrags), die übrigen Richter und 
sonstigen Beamten werden durch den Präsidenten vereidigt. 
2. Der Eid wird in der Weise geleislet, daß der Verpflichtende die Worte vorspricht: 
„Sie schwören, daß Sie Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzog von 
Sachsen, Seiner Hoheit dem Herzog von Sachsen-Altenburg, Seiner Königlichen 
Hoheit dem Herzog von Sachsen-Coburg und Golha und Seiner Durchlaucht dem 
Fürsten von Schwargburg-Rudolstadt und Sondershausen treu und gehorsom sein, 
die Verfassung und Gesetze der an dem Thüringischen Oberverwaltungsgericht in 
Jena beteiligten Staaten und des Deutschen Reiches mit strenger Gewissenhaftigkeit 
halten und beachten, das Ihnen übertragene Amt sowie jedes Ihnen noch zu über- 
tragende Amt, auch alle damit verbundenen Geschäfte nach Ihrem besten Wissen und 
Gewissen verwalten, auch durch Ihr Verhalten in und außer dem Dienste sich der 
Achtung würdig erzeigen wollen, die Ihre Siellung erfordert.“ 
und der zu Verpflichtende hierauf die Worte spricht: 
„Das gelobe und schwöre ich, so wahr mir Gott helse“. 
3. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. 
Wwo 
Dienstalter. Das Dienstalter der Richter bestimmt sich, soweit nicht die beteiligten Regie- 
rungen bei der Ernennung elwas anderes festseyten, nach dem Tage ihrer Ernennung, 
bei gleichzeitiger Erneunung nach dem Tage der Geburt.
	        
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