308 1913
Staatsvertrag
zwischen den Fürstentümern Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-=
Sondershausen über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Gewerbe-
inspektion.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten
Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen wird zwi-
schen den Fürstlichen Ministerien in Rudolstadt und Sondershausen über die
Errichtung einer gemeinschaftlichen Gewerbeinspektion folgende Vereinbarung
gPetroffen.
Artikel 1.
Die Staatsregierungen der JFürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt und
Schwarzburg-Sondershausen üben die Gewerbeaufsicht durch eine gemeinschaftliche
Behörde aus; Vorstand dieser Behörde ist ein Gewerbeinspektor, der seinen dienst-
lichen Wohnsitz in Arnstadt hat.
Wird außerdem die Annahme weiterer Hilfskräfte, insbesondere einer Ge-
werbeassistentin, von einer der beiden Regierungen gewünscht, so erfolgt deren
Annahme ebenfalls gemeinschaftlich. Die Gewerbeassistentin soll, falls zwischen
den beiden Ministerien nichts anderes vereinbart wird, ihren dienstlichen Wohnsitz
in Rudolstadt erhalten.
Die Gewerbeaussicht über die Bergwerke wird dem Gewerbeinspektor nicht
mit übertragen.
Artikel 2.
Die widerrufliche Anstellung des Gewerbeinspektors erfolgt durch eine An-
stellungsurkunde des Fürstlichen Ministeriums in Sondershausen mit den Ein-
gangsworten: „Im Einverständnisse mit dem Fürstlichen Ministerium zu Rudolstadt".
Die unwiderrufliche Anstellung des Gewerbeinspektors und die Versetzung in
den Warte- oder Ruhestand, wie die Entlassung des unwiderruflich angestellten
Gewerbeinspektors erfolgt durch landesherrliches Dekret mit dem Zusaß: „Auf
Vorschlag Unserer Ministerien zu Rudolstadt und Sondershausen“.