Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

L 1913 
Die Geschäftsräume für den Gewerbeinspeltor wie für die Assistentin nebst 
dem erforderlichen Mobiliar (darunter Heizung, Beleuchtung und Reinigung) stellt 
jeder Staat ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung. 
Artikel 9. 
Die Staatssteuern, die der Gewerbeinspektor und die Assisteutin zu zahlen 
haben, werden zusammengerechnet, und es fließt je die Hälfte in die Kassen der 
beiden vertragschließenden Staaten. 
Artikel 10. 
Dieser Vertrag wird vom 1. Oktober 1912 ab zunächst auf 5 Jahre ge- 
schlossen. 
Er kann spätestens 1 Jahr vor seinem Ablauf gekündigt werden und gilt, 
falls eine Kündigung nicht erfolgt, immer als auf 5 Jahre verlängert. 
Rudolstadt, den 10. September 1912. Sondershausen, den 27. Angust 1912. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
J. V.: 
J. V.; 
(L. S.) Werner. (L. S.) Bauer.
	        
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