1913 l1
Gesetzlammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
22. Stück vom Jahre 1913.
gesebes dazu. S. 311.
1IXI. Ministerial-Verordnung
vom 31. Juli 1913
zur Ausführung des Viehseuchengesetzes und des Ausführungsgesetzes dazu.
Zur Ansführung des Viehseuchengesehes vom 26. Juni 1909 (Reichs-Gesetzblatt
S. 519) und des Ausführungsgesetzes dazu vom 17. Februar 1913 (Ges. S. S. 53)
wird folgendes bestimmt:
81.
1. Für die Anwendung und Ausführung der nach den 88 16 bis 30, 78
des Gesetzes') zulässigen Maßregeln gelten die nachstehenden unter Berücksichtigung
der §§ 32 bis 65 des Gesetzes und der Auoführungsvorschriften"“) des Bundes-
rals hierzu vom 7. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzblatt 1912 S. 3) erlassenen
Vorschriften.
2. Die Anwendung und Ausführung der im Abs. 1 bezeichneten Bestimmungen
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften liegt, soweit nichts anderes gesagt ist,
den Ortspolizeibehörden ob.
3. Weitergehende Anordnungen innerhalb der Schranken des Gesehes können
mit Ermächtigung des Ministeriums von den Landraksämtern getroffen werden.
, Unter Gesedz it, soweit nichts anderes angegeben isl, stets das Viehleuchengeseh vom 20. Juni 1909
(Reichs-Gesetblalt S. 519) zu versiehen.
*%) Unter Auessührungsvorschristen sind, soweil nichts anderes angegeben isl, siets die Aussührungs-
vorschristen des Vundesrates vom 7. Dezember 1011 zu versichen.
Ausgegeben in Rudolfladt am 16. Oktober 1918.
Für# Schwarzb. Nudolst. Gesehlammlung I.XXIV. 46