312 1913
52.
Auf die NutLviehhöfe, die Schlachtviehhöfe und die öffentlichen Schlachthäuser
sowie auf das daselbst aufgestellte Vieh sinden die nachstehenden Vorschriften mit
den Anderungen Anwendung, die sich aus den §§ 63 bis 65 des Gesebes ergeben.
Die dort zugelassenen Anordnungen können von den Ortspolizeibehörden getrossen
werden.
83.
Die nach dem Gesetz und den Ansführungsvorschriften erforderlichen oder zu-
lässigen Reinigungen und Desinfektionen, mit Ausnahme der Reinigungen und Des-
infektionen im Eisenbahnverkehre (§ 38 Abs. 1), sind nach der den Ausführungs-
vorschriften als Anlage A beigefügten „Anweisung für das Desinfektionsversahren
bei Viehseuchen“ auszuführen.
4.
Die nach dem Geseb und den Ausführungsvorschriften erforderlichen oder zu-
lässigen Zerlegungen von Kadavern sind nach der den Ausführungsvorschriften als
Anlage B beigefügten „Anweisung für das Zerlegungsversahren bei Viehseuchen“
auszuführen.
5 5.
Für die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderliche un-
schädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen gilt die den Ausführungs-
vorschriften als Anlage C beigesügte Anweisung.
I. Vorschriften zum Schuc gegen die ständige Seuchengefahr.
(6 1 , 78 des Ge
1. Antellerarztlich Pu8 *½% Vonsrne usw.
16 des Gesebes.)
8 6.
1. Die Viehmärkte, die Nutzviehhöse und Schlachtviehhöfe sowie die öffent-
lichen Schlachthäuser, ferner die öffentlichen Tierschauen mit Ausnahme der Katzen-,
Kaniuchen= und Brieftanbenausstellungen, die Ställe und Betriebe von Viehhändlern,
desgleichen die Betriebe von Abdeckern sind durch beamtete Tierärzte zu beauf-
sichtigen. Das gleiche gilt für Gastställe, die in regelmäßiger Wiederkehr und in
hrößerem Umsang zur Einstellung von Handelsvieh benutzt werden, und für größere
gewerbliche Schweinemästereien. Die hiernach der Beaufsichtigung unterliegenden
Gastställe und Schweinemästereien werden von dem Landratsamt bestimmt.