L 1913
der Ursprungsort, der Name desjenigen, aus dessen Beslande das Vieh stammt,
und der Tag der Entfernung des Viehes aus dem Ursprungsort ersichtlich sein.
Die Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse beträgt 30 Tage, von der Ausstellung
an gerechnet.
2. In den Gesundheitszeugnissen muß amtstierärztlich bescheinigt sein, daß
das darin näher zu bezeichnende Vieh frei von Erscheinungen ist, die auf das
Vorhandensein einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche schließen oder ihren
Ausbruch befürchten lassen. Die Gesundheitszeugnisse haben bei Wiederkäuern,
Schweinen und Geflügel eine Gültigkeitsdauer von 5 Tagen, bei Einhufern eine
solche von 8 Tagen, von der Ausstellung an gerechnet.
3. Das Landratsamt kann mit Genehmigung des Ministeriums eine Ab-
kürzung der Frist für die Gültigleitsdauer der Ursprungs= und der Gesundheits-
zeugnisse anordnen. Die Gültigkeitsdauer ist in den Zeugnissen anzugeben.
8 18.
Die Ursprungs- und die Gesundheitszeugnisse können in die Kontrollbücher
(5 20) eingetragen werden.
§ 19.
Die Ursprungszeugnisse und die von beamteten Tierärzten ausgestellten Ge-
sundheitszeugnisse sind, unbeschadet der von den einzelnen Bundesstaaten über
die Gültigkeitsdauer erlassenen Sondervorschriften, für das ganze Reichsgebiet gültig.
5. Viehkontrollbücher und Lennzeichnung von Vieh.
17 Nr. 4 des Gesebes.)
8 20.
Viehhändler müssen über die in ihrem Besihe befindlichen Pferde, Rinder und
„ Schweine Kontrollbücher nach anliegendem Muster IV führen.
6 21.
1. In die Kontrollbücher sind Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber
bis zu drei Monaten, einzeln unter Angabe des Geschlechts, der Farbe, der Ab-
zeichen, des ungesähren Alters, besonderer Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand,
Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.) und unter Angabe des Tages und
Ortes der UÜbernahme, des bisherigen Besihers und seines Wohnorts sowie des
Tages des Weiterverkaufs, des Namens und Wohnorts des Käufers einzutragen.