zis 1913
verarbeilet wird, die den in diesem Betriebe dauernd oder vorübergehend beschäf-
tigten Personen gehören.
2. Als Verarbeitung ist auch die Eutrahmung der Milch anzusehen.
# 27.
1. Die Sammelmolkereien müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit
denen Milch sicher und nachweislich auf 90“ erhitzt werden kann. Die Gefäße,
in denen die Milch zur Sammelmolkerei gebracht und aus ihr abgegeben wird,
müssen so beschaffen sein, daß sie leicht und sicher gereinigt und desinfiziert werden
können. In den Sammelmolkereien müssen für eine leichte und gründliche Des-
infeklion dieser Gefäße geeignete Einrichtungen vorhanden sein.
2. Das Ministerium kann für die Beschaffung der im Abs. 1 vorgeschriebenen
Erhitzungseinrichtungen in bestehenden Sammelmolkereien eine Frist bis zum
1. Mai 1914 gewähren.
* 28.
1. Milch und Milchrückstände aus Sammelmolkereien dürfen nur nach vor-
heriger ausreichender Erhitzung als Futtermittel für Tiere abgegeben oder als
solche im eigenen Betriebe der Molkerei verbraucht werden.
2. Ausnahmen von dem Erhipungszwange können von dem Ministerium
für solche Molkereien zugelassen werden, deren Viehbestände sämtlich einem staatlich
anerkannten Tuberkulosetilgungsverfahren unlerworfen sind. Auch kann das Land-
ratsamt mit Genehmigung des Ministeriums in besonderen Ausnahmefällen, wenn
die wirtschaftlichen Verhällnisse es geboten erscheinen lassen, Befreiung von dem
Erhibungszwange gewähren.
3. Als ausreichende Erhitung der Milch (5 52, § 154 Abs. 10 und c, § 162
Abs. le, § 163 Abs. 5, § 168 Abs. le, 8 305 Abs. Ilb. § 311 Abs. 20) ist
anzusehen:
a) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen,
b) Erhibung durch unmitlelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden
Wasserdampf auf 85
Pc) Erhibung im Wasserbad auf 85“ für die Dauer einer Minute.
Ausnahmsweise kann vom Landratsamt auch die Erhihung auf 70“ für
die Dauer einer halben Stunde zugelassen werden, wenn nach Lage der Verhält-
nisse eine sorgfältige Durchführung dieses Erhitzungsverfahren gewährleistet erscheink.