Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 319 
29. 
In den Sammelmolkereien muß derart Buch geführt werden, daß jederzeit 
ersichtlich ist, aus welchen Gehöften und in welcher Menge täglich Milch zur Ver- 
arbeitung angeliefert wird, sowie in welche Gehöfte täglich Molkereirückstände zur 
weiteren Verwertung in Viehhaltungen abgegeben werden. Die Bücher sind den 
mit der Aufsicht über die Molkerei beanftragten Beamten auf Verlangen zur Ein- 
sicht vorzulegen. 
8 30. 
1. Eröffnung und Einstellung des Betriebs einer Sammelmolkerei sind der 
Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
2. Die Sammelmolkereien unterliegen der Beaussichtigung durch die beamteten 
Tierärzte. 
3. Hierbei ist die Durchführung der nach § 28 vorgeschriebenen Erhitung 
durch regelmäsige Besichtigung der Einrichtung und des Betriebs der Sammel- 
molkereien und durch Prüsung entnommener Proben von Milch und Milchrückständen 
sicherzustellen. Auch ist die Beachtung der Vorschriften der §§ 25, 27, 29 zu 
prüfen. 
4. Es bleibt vorbehalten, weitere Bestimmungen über die Beaussichtigung 
zu treffen. 
7. Verkehr und Handel mit Vieh im Umherzlehen. 
17 Nr. 6 des Gesehes.) 
* 31. 
Das Umherziehen mit Zuchtheugsten zum Decken von Stuten kann von dem 
Landratsamt verboten werden. 
8 32. 
Für den Handel mit Vieh ohne vorgängige Bestellung kaun vom Landrats- 
amt angeordnet werden, daß der Verkauf anßerhalb des Gemeindebezirks der ge- 
werblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen nur 
an bestimmten Verkaufspläten (Standort, Stall usw.) stattsinden und daß bei 
diesem Handel beim Aufsuchen von Bestellungen Vieh nicht mitgeführt werden 
darf. Das Landratsamt kann ferner mit Genehmigung des Ministeriums anordnen, 
daß das bei dem Handel im Umherziehen mitgeführte Vieh einer regelmäßigen 
amtstierärztlichen Untersuchung unterliegt.
	        
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