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z20 1913
8. Zugtiere im Vergwerks= und Hauflerbetriebe.
E 17 Nr. 7 des Gesetzes.)
6 33.
1. Für die beim Gewerbebetrieb im Umherziehen, in besonderen Fällen auch
für die beim Bergwerksbetriebe benußzten Zugliere kann vom Landratsamt eine
amtstierärztliche, in bestimmten Zeiträumen zu wiederholende Untersuchung ange-
ordnet werden.
2. In diesem Falle ist das Ergebnis der Untersuchung unter Angabe des
Tages in ein Untersuchungsbuch nach anliegendem Muster V einzutragen, in dem
die untersuchten Tiere einzeln nach Geschlecht, Farbe, Abzeichen und Alter bezeichnet
sein müssen. Das Untersuchungsbuch ist 6 Monate lang, von der letten Ein-
tragung an gerechuct, aufzubewahren. Der Führer der Tiere beim Gewerbebetrieb
im Umherziehen hat es stets mit sich zu führen.
9. Hundohalsbänder.
17 Nr. 8 des Gesebes.)
* 34.
Frei umherlaufende Hunde müssen mit Halsbändern versehen sein, die Namen
und Wohnort, in größeren Orten nach näherer Anordnung des Ministeriums
auch die Wohnung des Besihers ersehen lassen oder an denen eine Stenermarle
mit Angabe des Verstenerungsorts und der Nummer des Hundes in der Stenerliste
befestigt ist. Die Vorschriften über die Einführung von Steuermarken werden
von den Ortspolizeibehörden bzw. den Gemeindebehörden erlassen.
10. Deckregister.
(5 17 Nr. 9 des Gesetzes.)
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1. Personen, die einen Hengst oder Bulleu (Stier, Farren) zum Decken
fremder Pferde oder fremden Rindviehs verwenden, oder die Beauftragten dieser
Personen, desgleichen die Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden
oder Vereinen, die Hengste oder Bullen zur Zucht halten, haben Deckregister nach
dem beigesügten Muster VI zu führen und den Polizeibeamten und beamteten
Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Soweit schon jebt Deckregister
geführt werden, die inhaltlich den Vorschriften des Musters genügen, können diese