Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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z20 1913 
8. Zugtiere im Vergwerks= und Hauflerbetriebe. 
E 17 Nr. 7 des Gesetzes.) 
6 33. 
1. Für die beim Gewerbebetrieb im Umherziehen, in besonderen Fällen auch 
für die beim Bergwerksbetriebe benußzten Zugliere kann vom Landratsamt eine 
amtstierärztliche, in bestimmten Zeiträumen zu wiederholende Untersuchung ange- 
ordnet werden. 
2. In diesem Falle ist das Ergebnis der Untersuchung unter Angabe des 
Tages in ein Untersuchungsbuch nach anliegendem Muster V einzutragen, in dem 
die untersuchten Tiere einzeln nach Geschlecht, Farbe, Abzeichen und Alter bezeichnet 
sein müssen. Das Untersuchungsbuch ist 6 Monate lang, von der letten Ein- 
tragung an gerechuct, aufzubewahren. Der Führer der Tiere beim Gewerbebetrieb 
im Umherziehen hat es stets mit sich zu führen. 
9. Hundohalsbänder. 
17 Nr. 8 des Gesebes.) 
* 34. 
Frei umherlaufende Hunde müssen mit Halsbändern versehen sein, die Namen 
und Wohnort, in größeren Orten nach näherer Anordnung des Ministeriums 
auch die Wohnung des Besihers ersehen lassen oder an denen eine Stenermarle 
mit Angabe des Verstenerungsorts und der Nummer des Hundes in der Stenerliste 
befestigt ist. Die Vorschriften über die Einführung von Steuermarken werden 
von den Ortspolizeibehörden bzw. den Gemeindebehörden erlassen. 
10. Deckregister. 
(5 17 Nr. 9 des Gesetzes.) 
35 
1. Personen, die einen Hengst oder Bulleu (Stier, Farren) zum Decken 
fremder Pferde oder fremden Rindviehs verwenden, oder die Beauftragten dieser 
Personen, desgleichen die Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden 
oder Vereinen, die Hengste oder Bullen zur Zucht halten, haben Deckregister nach 
dem beigesügten Muster VI zu führen und den Polizeibeamten und beamteten 
Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Soweit schon jebt Deckregister 
geführt werden, die inhaltlich den Vorschriften des Musters genügen, können diese
	        
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