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bahnen und den vorbezeichneten Kleinbahnen, wenn darin fremdländische und wilde
Tiere befördert worden sind, die nicht zu den im § 1 des Gesepes vom 25. Februar
1876 erwähnten Tierarten gehören.
2. Im übrigen müssen die von Viehhändlern und Trausport-Unternehmern
zum Viehtrausporte benutzten Fahrzeuge aller Art einschließlich der Straßenbahn=
wagen, aber mit Ansnahme der Fähren, sowie alle sonstigen zu oder bei einer
solchen Viehbeförderung benußten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten, Käsige,
Körbe, Krippen, Tränkvorrichtungen, Lalierbäume, Hürden, Ketten, Anbindestricke)
sowie auch die Ladestellen (§ 37) nach dem Gebrauche gereinigt werden. Das
Landratsamt kann mit Genehmigung des Ministeriums anordnen, daß die Fahr-=
zeuge und Gegenstände nach dem Gebrauche nicht nur gereinigt, sondern auch
desinsiziert werden.
39.
Das Landratsamt kann mit Genehmigung des Ministeriums bestimmen, daß
auch die zur Beförderung von tierischen Rohstossen und tierischen Erzeugnissen
dienenden Fahrzeuge und Behältnisse sowie die zur Beförderung von Vieh dienen-
den Fähren nach dem Gebrauche gereinigt und desinfiziert werden.
1. Die Reinigung und die Desinfektion sind alsbald nach dem Gebrauch
auszuführen.
2. Die Reinigung und die Desinfektion von Fähren können auf diejenigen
Teile beschränkt bleiben, die für die Beförderung der Tiere benutzt worden sind.
13. Einrichlung und Betrieb von Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, Schlacht-
höfen und gewerblichen Schlachtflätten.
17 Nr. 12 des Gesetes.)
Einrichtung.
8 41.
1. Die für Viehausstellungen und Viehmärkte bestimmten Pläbe müssen durch
eine Einfriedigung derart abgeschlossen sein, daß das zugeführte Vieh den Plat
nur an den amtslierärztlich überwachten Eingängen betreten kann. Solange der
Zutrieb zum Markte andauert, darf Vieh vom Marktplaß nicht durch die Eintrieb-
stellen, sondern nur durch gesonderte, polizeilich überwachte Ansgänge abgeführt werden.