Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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bahnen und den vorbezeichneten Kleinbahnen, wenn darin fremdländische und wilde 
Tiere befördert worden sind, die nicht zu den im § 1 des Gesepes vom 25. Februar 
1876 erwähnten Tierarten gehören. 
2. Im übrigen müssen die von Viehhändlern und Trausport-Unternehmern 
zum Viehtrausporte benutzten Fahrzeuge aller Art einschließlich der Straßenbahn= 
wagen, aber mit Ansnahme der Fähren, sowie alle sonstigen zu oder bei einer 
solchen Viehbeförderung benußten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten, Käsige, 
Körbe, Krippen, Tränkvorrichtungen, Lalierbäume, Hürden, Ketten, Anbindestricke) 
sowie auch die Ladestellen (§ 37) nach dem Gebrauche gereinigt werden. Das 
Landratsamt kann mit Genehmigung des Ministeriums anordnen, daß die Fahr-= 
zeuge und Gegenstände nach dem Gebrauche nicht nur gereinigt, sondern auch 
desinsiziert werden. 
39. 
Das Landratsamt kann mit Genehmigung des Ministeriums bestimmen, daß 
auch die zur Beförderung von tierischen Rohstossen und tierischen Erzeugnissen 
dienenden Fahrzeuge und Behältnisse sowie die zur Beförderung von Vieh dienen- 
den Fähren nach dem Gebrauche gereinigt und desinfiziert werden. 
1. Die Reinigung und die Desinfektion sind alsbald nach dem Gebrauch 
auszuführen. 
2. Die Reinigung und die Desinfektion von Fähren können auf diejenigen 
Teile beschränkt bleiben, die für die Beförderung der Tiere benutzt worden sind. 
13. Einrichlung und Betrieb von Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, Schlacht- 
höfen und gewerblichen Schlachtflätten. 
17 Nr. 12 des Gesetes.) 
Einrichtung. 
8 41. 
1. Die für Viehausstellungen und Viehmärkte bestimmten Pläbe müssen durch 
eine Einfriedigung derart abgeschlossen sein, daß das zugeführte Vieh den Plat 
nur an den amtslierärztlich überwachten Eingängen betreten kann. Solange der 
Zutrieb zum Markte andauert, darf Vieh vom Marktplaß nicht durch die Eintrieb- 
stellen, sondern nur durch gesonderte, polizeilich überwachte Ansgänge abgeführt werden.
	        
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