324 1913
2. Für die Neuanlage von Betrieben der in Abs. 1 bezeichneten Art sind
die dort genannten Einrichtungen regelmäßig vorzuschreiben. Ausnahmen sind nur
für kleinere Betriebe zulässig, wenn veterinärpolizeiliche Bedenken nicht vorliegen.
8 15.
1. Für die Herstellung der in den 88 41 bis 43 vorgeschriebenen Einrichtungen
kann vom Ministerinm eine Frist bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten
des Gesehes gewährl werden.
2. Für Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsichligung
befreit sind (§ 6 Abs. 2), sowie für Remontemärkte, endlich für Viehausstellungen
und Viehmärkte von beschränktem Umfang, die nur aus dem Ausstellungs-(Markt-)
Ort oder dessen näherer Umgebung beschickt sind, kann nach Bestimmung des
Landratsamtes von der Herstellung der Einrichtungen ganz oder teilweise abge-
sehen werden.
8 46.
1. Für die Neuanlage von Nutzviehhöfen, Schlachtviehhöfen und von öffent-
lichen Schlachthäusern gelten solgende Bestimmungen:
a) Wenn ein öffentliches Schlachthaus mit einem Schlachtviehhofe verbunden
ist, so müssen Einrichtungen getroffen sein, die einen Abschluß der Be-
triebe gegeneinander ermöglichen.
b) Auf Nutz= oder Schlachtviehhöfen mit stärkerem Viehverkehr und bei
ösfentlichen Schlachthäusern müssen für das mit der Eisenbahn ankom-
mende Vieh auf den Ausladerampen Buchten zur vorläufigen Unter-
bringung der Tiere vorhanden sein. Wenn Ausladungen zur Nachtzeit
vorgenommen werden, müssen die Nampen mit ausreichender Beleuch=
tung versehen sein.
„D) Bei größeren Nutz= oder Schlachtviehhöfen sind gegen die übrigen An-
lagen vollkommen abgeschlossene Seuchenhöse zur Aufnahme seuchenkranker
oder verdächtiger Tiere sowie bei größeren Schlachtviehhöfen auch besondere,
von dem übrigen Viehverkehre getrennt liegende Restbestandhöfe zur
Unterbringung des von einem zum anderen Markte verbleibenden Viehes
herzustellen. Das Ministerium kann die Herstellung von Restbestandhöfen
auch für kleinere Nutz= und Schlachtviehhöfe vorschreiben.