326 1913
51.
Das in ein öffentliches Schlachthans übergeführte Vieh darf daraus ohne Ge-
nehmigung des Landratsamtes lebend nicht wieder ausgeführt werden.
Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtviehhöfen oder in
öffentlichen Schlachthäusern zu Schlacht= oder Handelszwecken aufgestellt sind, darf
nur nach vorheriger ausreichender Erhihung (5 28 Abs. 3) abgegeben oder sonsft
verwertet werden.
8 58.
Auf Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung
befreit sind, finden die Bestimmungen der §§ 47 bis 52 keine Anwendung.
14. Einrichtung und Betrieb von Gast-- und Händlerställen.
*5 17 Nr. 13 des Gesetzes.)
8 54.
1. Gastställe und Ställe von Viehhändlern müssen mit undurchlässigem Fuß-
boden und glatten Wänden versehen sein. Sie müssen ferner ausreichend burch
Tageslicht beleuchtet, oder es muß für eine ausreichende künstliche Beleuchtung ge-
sorgt sein. Die in Gast= und Händlerställen befindlichen Ausrüistungsgegenstände
(Krippen, Naufen, Verschläge, Futterkisten, Tränkgeräte und dergleichen) sowie
Vorsetzkrippen müssen aus leicht zu reinigenden und zu desinsizierenden Stoffen
bestehen.
2. Inwieweit diese Vorschriften auf bestehende Stallungen Anwendung sinden,
bestimmt das Landratsamt.
55.
1. Für größere Händlerstallungen muß ein besonderer Raum zur Unter-
bringung kranker oder verdächtiger Tiere vorgesehen sein.
2. Die Händlerstallungen, auf die diese Vorschrift Anwendung sindet, sind
vom Landratsamt zu bezeichnen.
· §56.
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Ställen kann diese Mahregel auf die benußten Teile beschränkt werden.